Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 21. Freie Städte. 87 
5. März 1906 bezeichneten Gerichte oder Verwaltungsbe- 
hörden sind oder gewesen sind. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft haben eine ähnliche 
Rechtsstellung, wie die Landtagsmitglieder in den kon- 
stitutionellen Staaten. 
Der Bürgerausschuß (Bürgeramt in Bremen) 
wird von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte gewählt; ihm 
liegen einige Aufgaben auf dem Gebiet der Vermögensver- 
waltung, die Besetzung einzelner Beamtenstellen, die Ver- 
mittlung des Verkehrs zwischen Bürgerschaft und Senat 
und die Kontrolle der Verwaltung ob. 
III. Das Derhältnis von Senat und Bürger- 
schaft gleicht dem zwischen Regierung und Volksvertretung 
in der konstitutionellen Monarchie. Die Gesetzgebung wird 
von Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich ausgeübt; die 
Regierung und Verwaltung dagegen steht allein dem Senat 
zu mit denselben Ausnahmen auf dem Gebiet der Finanz- 
verwaltung, wie in den konstitutionellen Staaten. Die 
Bürgerschaft tritt in Hamburg zu Beginn der Legislatur- 
periode auf Berufung des Senats zusammen; später hat sie 
ein Selbstversammlungsrecht; in Bremen und Lübeck findet 
auch bei Beginn der Legislaturperiode keine Berufung durch 
den Senat statt. Der Senat hat nicht das Recht, die Bürger- 
schaft aufzulösen. 
IV. Die Behörden und die Gemeinbeverfassung. 
An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen Sena- 
toren, die von Deputationen aus den Mitgliedern des 
Senats, der Bürgerschaft oder aus sonstigen Bürgern, sowie 
von Behörden, die aus Berufsbeamten bestehen, unter- 
stützt werden. 
Die besonderen Angelegenheiten der Städte werden von 
den staatlichen Organen: Senat und Bürgerschaft besorgt; 
in Bremen tritt indes an Stelle der gesamten Bürgerschaft 
die sog. Stadtbürgerschaft, die aus den von den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.