§ 21. Freie Städte. 87
5. März 1906 bezeichneten Gerichte oder Verwaltungsbe-
hörden sind oder gewesen sind.
Die Mitglieder der Bürgerschaft haben eine ähnliche
Rechtsstellung, wie die Landtagsmitglieder in den kon-
stitutionellen Staaten.
Der Bürgerausschuß (Bürgeramt in Bremen)
wird von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte gewählt; ihm
liegen einige Aufgaben auf dem Gebiet der Vermögensver-
waltung, die Besetzung einzelner Beamtenstellen, die Ver-
mittlung des Verkehrs zwischen Bürgerschaft und Senat
und die Kontrolle der Verwaltung ob.
III. Das Derhältnis von Senat und Bürger-
schaft gleicht dem zwischen Regierung und Volksvertretung
in der konstitutionellen Monarchie. Die Gesetzgebung wird
von Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich ausgeübt; die
Regierung und Verwaltung dagegen steht allein dem Senat
zu mit denselben Ausnahmen auf dem Gebiet der Finanz-
verwaltung, wie in den konstitutionellen Staaten. Die
Bürgerschaft tritt in Hamburg zu Beginn der Legislatur-
periode auf Berufung des Senats zusammen; später hat sie
ein Selbstversammlungsrecht; in Bremen und Lübeck findet
auch bei Beginn der Legislaturperiode keine Berufung durch
den Senat statt. Der Senat hat nicht das Recht, die Bürger-
schaft aufzulösen.
IV. Die Behörden und die Gemeinbeverfassung.
An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen Sena-
toren, die von Deputationen aus den Mitgliedern des
Senats, der Bürgerschaft oder aus sonstigen Bürgern, sowie
von Behörden, die aus Berufsbeamten bestehen, unter-
stützt werden.
Die besonderen Angelegenheiten der Städte werden von
den staatlichen Organen: Senat und Bürgerschaft besorgt;
in Bremen tritt indes an Stelle der gesamten Bürgerschaft
die sog. Stadtbürgerschaft, die aus den von den