Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

88 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
Stadtbewohnern in die Bürgerschaft gewählten Mitgliedern 
besteht. Für die Gemeinden des Landgebiets bestehen be- 
sondere Bestimmungen; ihre Verwaltung wird von Staats- 
beamten und Gemeindeorganen zugleich besorgt. 
——... — ———— — — 
5. Abschnitt. 
Die Organisation der konstitutionell- 
monarchischen Staaten. 
  
1. Kapitel. Die Krone. 
  
§ 22. Die Stellung dee Monarchen in den 
deutschen Einzelltaaten. 
I. Der Monarch als erster Diener des Staats. 
In dem bekannten Ausspruch Friedrichs des Großen (in 
seiner gegen den Italiener Machhiavelli gerichteten Schrift 
Antimachhiavell, 1. Kapitel): „Der Fürst, weit entfernt der 
unumschränkte Herr der seiner Herrschaft unterworfenen 
Völker zu sein, ist nur deren erster Diener,“ kommt der 
moderne Staatsgedanke schön und klar zum Ausdruck. Der 
Monarch beherrscht das Land nicht wie eine Sache, die ihm 
dienstbar zu sein hat, sondern als ein Organ des Staates; 
er steht nicht über dem Staat, sondern in demselben; er hat 
gegenüber den Bürgern nicht bloß Rechte, sondern auch 
Pflichten; der Staat ist eine höhere Einheit über dem 
Landesherrn. 
II. Der Monarch ist Träger der Staatsgewalt. 
Der Monarch nimmt im Staat eine hervorragende Stellung 
ein; er ist Träger der Staatsgewalt (s. 8§ 2, III), er ver- 
einigt in seiner Person alle Befugnisse der Staatsgewalt.
	        
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