88 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone.
Stadtbewohnern in die Bürgerschaft gewählten Mitgliedern
besteht. Für die Gemeinden des Landgebiets bestehen be-
sondere Bestimmungen; ihre Verwaltung wird von Staats-
beamten und Gemeindeorganen zugleich besorgt.
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5. Abschnitt.
Die Organisation der konstitutionell-
monarchischen Staaten.
1. Kapitel. Die Krone.
§ 22. Die Stellung dee Monarchen in den
deutschen Einzelltaaten.
I. Der Monarch als erster Diener des Staats.
In dem bekannten Ausspruch Friedrichs des Großen (in
seiner gegen den Italiener Machhiavelli gerichteten Schrift
Antimachhiavell, 1. Kapitel): „Der Fürst, weit entfernt der
unumschränkte Herr der seiner Herrschaft unterworfenen
Völker zu sein, ist nur deren erster Diener,“ kommt der
moderne Staatsgedanke schön und klar zum Ausdruck. Der
Monarch beherrscht das Land nicht wie eine Sache, die ihm
dienstbar zu sein hat, sondern als ein Organ des Staates;
er steht nicht über dem Staat, sondern in demselben; er hat
gegenüber den Bürgern nicht bloß Rechte, sondern auch
Pflichten; der Staat ist eine höhere Einheit über dem
Landesherrn.
II. Der Monarch ist Träger der Staatsgewalt.
Der Monarch nimmt im Staat eine hervorragende Stellung
ein; er ist Träger der Staatsgewalt (s. 8§ 2, III), er ver-
einigt in seiner Person alle Befugnisse der Staatsgewalt.