§ 22. Der Monarch. 89
Daraus läßt sich jedoch nicht folgern, daß die Macht des
Monarchen eine schrankenlose ist; er ist vielmehr bei Aus-
übung seiner Rechte teils an die Beobachtung gewisser For-
men, teils an die Mitwirkung anderer Organe gebunden.
Allein während den anderen Staatsorganen nur diejenigen
Befugnisse zustehen, welche ihnen durch Verfassung und
Gesetz ausdrücklich übertragen sind, hat der Monarch alle
diejenigen Herrschbefugnisse, die ihm nicht ausdrücklich ent-
zogen sind.
III. Die Regierungsrechte des Monarchen. Das
Recht zu herrschen kommt zur Ausübung durch die Regie-
rung, welche von dem Monarchen nach Maßgabe der Ver-
fassung geführt wird. Als Träger der Staatsgewalt hat
der Landesherr Anspruch darauf, daß ihm persönlich der
Treueid geleistet wird; derselbe ist übrigens vielfach außer
Übung gekommen. Die Gesetze tragen die Form fürstlicher
Befehle (z. B. „Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von
Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen
und verfügen Wir, wie folgt:“.). Der Monarch beruft und
entläßt den Landtag; die Regierungsvorlagen gehen von
ihm aus. Er ernennt und entläßt die Minister aus eigener,
freier Entschließung; der Landtag hat auf die Minister-
ernennung keinen rechtlichen Einfluß; selbst einem einstimmig
gefaßten Mißtrauensvotum des Landtags gegenüber ist der
Monarch nicht verpflichtet, die Minister zu entlassen. Diese
Bestimmung der deutschen Verfassungen steht im Gegensatz
zu den Ländern mit sogenannter parlamentarischer Regie-
rung. Dem Monarchen steht ferner die vollziehende Gewalt
zu (die sog. Exekutive im Gegensatz zur Legislative-
Gesetzgebung), d. h. die Ausführung der Gesetze; er ernennt,
ermächtigt und beaufsichtigt die Beamten, die an seine Wei-
sungen gebunden sind, soweit nicht, wie z. B. bei den
Richtern, Ausnahmen gemacht sind. Die gerichtlichen Urteile