Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

96 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
nämlich in dem nunmehr entschiedenen Streit über das 
Thronfolgerecht des Hauses Schaumburg-Lippe in dem 
Fürstentum Lippe, wurde die Frage verhandelt, ob die 
Thronfolgeordnung und die auf ihr beruhenden Rechte der 
Agnaten freier staatsgesetzlicher Regelung unterliegen oder 
ob zur Regelung dieser Fragen neben dem Staatsgesetz auch 
noch die Zustimmung der Agnaten erforderlich ist. Nach 
der älteren Auffassung wurde nämlich eine Abänderung 
der über die Thronfolge bestehenden Grundsätze nur mit 
Zustimmung aller Agnaten für zulässig erachtet, weil da— 
durch wohlerworbene Rechte derselben berührt werden 
könnten. Für das heutige Staatsrecht gilt aber dieser Grund- 
satz nicht mehr, da wohlerworbene Rechte keine Schranke 
für die Staatsgesetzgebung bilden. Deshalb unterliegt nach 
heutigem Recht die Regelung der Thronfolgeordnung ganz 
ausschließlich der staatlichen Gesetzgebung. Nur wenn ein 
Staatsgesetz nicht zustande kommt und die bisherigen Staats- 
gesetze einschließlich der Verfassungen keine oder unzu- 
reichende Bestimmungen über die Thronfolge enthalten, gilt 
das Hausrecht. Abänderungen der Thronfolgeordnungen 
können in diesen Fällen auch im Hausgesetze erfolgen, soweit 
nach dem Recht der Einzelstaaten die Hausgesetze autonom, 
d. h. durch die fürstliche Familie allein abgeändert werden 
können. 
III. Die Fähigkeit zur Thronfolge ist nach den 
deutschen Verfassungen bedingt durch Abstammung aus einer 
ebenbürtigen, mit Genehmigung des regieren- 
den Fürsten geschlossenen, rechtsgültigen Ehe. 
Über das Erfordernis der Ebenbürtigkeit s. IV. Das Erfordernis 
der Einwilligung des Monarchen ist entweder in den Landes- 
oder Hausgesetzen ausgesprochen oder durch die Observanz 
(Herkommen) des Hauses verlangt. Die Folge der fehlen- 
den Einwilligung ist die Unfähigkeit der Nachkommenschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.