98 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone.
vor, die auch Damen von altem Adel für ebenbürtig er-
klären. Die unebenbürtigen Ehen heißen morganatische Ehen,
Ehen zur linken Hand oder Ehen ad legem Salicam.
V. Die Erbverträge und Erbverbrüderungen.
Unter den deutschen Fürstenhäusern wurden früher Ver-
träge dahin geschlossen, daß im Falle des Aussterbens des
einen das andere zur Herrschaft gelangen sollte. Solche
Verträge nennt man Erbverträge oder Erbverbrüderungen.
Diese gelten heute noch fort; in manchen Verfassungen
haben sie sogar eine ausdrückliche Bestätigung gefunden.
Selbstverständlich ist, daß die Ansprüche der Erbverbrüderten
niemals zu einer Teilung des Landes führen dürfen. Die
Gültigkeit neuer Erbverträge läßt sich nur auf dem Wege
der Verfassungsänderung erreichen.
§ 24. Srwerbung und Beendigung der Kegierung.
I. Erwerb der Regierung. Die Regierung wird,
wie man sagt ipso jure (d. h. kraft Gesetzes; ohne besondere
Handlung oder Erklärung) erworben. Ein alter Rechtssatz
drückt dies so aus: „Der Tote erbt den Lebendigen“ (fran-
zösisch: „Ie mort saisit le vif"“) oder „#e roi est mort, vive
le roil!“ (d. h. der König ist gestorben; es lebe der König!).
Die bei der Thronbesteigung üblichen Formalitäten sind
ohne rechtliche Bedeutung. Auch die Erfüllung der dem neuen
Monarchen durch die Verfassungen auferlegten Pflicht, die
Beobachtung der Verfassung eidlich oder bei seinem fürst-
lichen Wort anzugeloben, ist keine Voraussetzung der Aus-
übung der Regierungsrechte, sofern nicht eine Verfassung
(z. B. in Oldenburg) das Gegenteil vorschreibt.
II. Beendigung der Regierung. Die Regierung
endet in der Regel mit dem Tode des Fürsten. Bei Leb-
zeiten des Monarchen ist sie möglich durch freiwillige Ent-
sagung (Abdankung), wozu ein Regierungsakt erforder-
lich ist. Dagegen ist eine Entfernung vom Thron wegen