Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

98 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
vor, die auch Damen von altem Adel für ebenbürtig er- 
klären. Die unebenbürtigen Ehen heißen morganatische Ehen, 
Ehen zur linken Hand oder Ehen ad legem Salicam. 
V. Die Erbverträge und Erbverbrüderungen. 
Unter den deutschen Fürstenhäusern wurden früher Ver- 
träge dahin geschlossen, daß im Falle des Aussterbens des 
einen das andere zur Herrschaft gelangen sollte. Solche 
Verträge nennt man Erbverträge oder Erbverbrüderungen. 
Diese gelten heute noch fort; in manchen Verfassungen 
haben sie sogar eine ausdrückliche Bestätigung gefunden. 
Selbstverständlich ist, daß die Ansprüche der Erbverbrüderten 
niemals zu einer Teilung des Landes führen dürfen. Die 
Gültigkeit neuer Erbverträge läßt sich nur auf dem Wege 
der Verfassungsänderung erreichen. 
§ 24. Srwerbung und Beendigung der Kegierung. 
I. Erwerb der Regierung. Die Regierung wird, 
wie man sagt ipso jure (d. h. kraft Gesetzes; ohne besondere 
Handlung oder Erklärung) erworben. Ein alter Rechtssatz 
drückt dies so aus: „Der Tote erbt den Lebendigen“ (fran- 
zösisch: „Ie mort saisit le vif"“) oder „#e roi est mort, vive 
le roil!“ (d. h. der König ist gestorben; es lebe der König!). 
Die bei der Thronbesteigung üblichen Formalitäten sind 
ohne rechtliche Bedeutung. Auch die Erfüllung der dem neuen 
Monarchen durch die Verfassungen auferlegten Pflicht, die 
Beobachtung der Verfassung eidlich oder bei seinem fürst- 
lichen Wort anzugeloben, ist keine Voraussetzung der Aus- 
übung der Regierungsrechte, sofern nicht eine Verfassung 
(z. B. in Oldenburg) das Gegenteil vorschreibt. 
II. Beendigung der Regierung. Die Regierung 
endet in der Regel mit dem Tode des Fürsten. Bei Leb- 
zeiten des Monarchen ist sie möglich durch freiwillige Ent- 
sagung (Abdankung), wozu ein Regierungsakt erforder- 
lich ist. Dagegen ist eine Entfernung vom Thron wegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.