Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 24. Erwerb u. Ende d. Regierung. § 25. Regentschaft. 99 
Mißbrauchs der Staatsgewalt ausgeschlossen. Der Verzicht 
auf den Thron muß ein unbedingter sein; ferner ist ein 
Verzicht zugunsten eines anderen als des berechtigten Thron- 
folgers unzulässig. 
8§ 25. Die Kegentschaft. 
I. Begriff der Regentschaft (Reichsverwesung, 
Regierungsverwesung). Da einerseits nach den deut- 
schen Verfassungen Regierungsunfähigkeit regelmäßig nicht 
mehr vom Throne ausschließt, andererseits aber der Staat 
in keinem Augenblick der Regierung entbehren kann, so ist 
eine Einrichtung notwendig geworden, welche die Aus- 
übung der monarchischen Gewalt von ihrer Innehabung 
zu trennen ermöglicht. Eine solche Einrichtung kennt der 
moderne Staat unter dem Namen Regentschaft oder Reichs- 
verwesung oder Regierungsverwesung. 
II. voraussetzungen der Kegentschaft. Man 
unterscheidet eine ordentliche (1) und eine außer- 
ordentliche (2) Regentschaft. 
1. Minderjährigkeit. Nach unseren Verfassungen 
kann ein minderjähriger Fürst die Regierung nicht aus- 
üben; während der Dauer der Minderjährigkeit muß also 
ein Regent bestellt werden. Als Volljährigkeitstermin gilt 
regelmäßig das vollendete 18. Lebensjahr. (Mecklenburg 19., 
in einigen kleineren Staaten 21. Lebensjahr.) 
2. Tatsächliche Unmöglichkeit, die Regierung 
zu führen (Ungewißheit über die Person des Thronerben, 
schwere geistige und körperliche Gebrechen, Kriegsgefangen- 
schaft), gleichgültig ob der Verhinderungsgrund schon bei der 
Thronbesteigung vorhanden ist oder später eintritt, ob er 
ein dauernder oder vorübergehender ist. Da es häufig schwie- 
rig sein wird, im einzelnen Fall die Regierungsunfähigkeit 
festzustellen, so bestimmen die Verfassungen, daß jeweils 
rechtzeitige Fürsorge für den Eintritt der Regentschaft ge-
	        
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