Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

+.  Abfchnitt.  Schlußbeftimmungen.  88  39—40.  85

Die  Heimatfcheine  und  StaatsangehörigfeitsSausmeije  Dürfen  au  Die
in  Bayern  wohnenden  oder  fih  aufhaltenden  Antragjteller  nur  perjünlich
  durch  die  zur  Ausftellung  zujtändige  Bezirföperwaltungsbehörde,
und  an  Berjonen,  bie.  in  einem  andern  deutjchen  Lande  oder  im  Ausland
(einfchließlich  der  Schweiz)  leben,  nur  durch  Vermittlung  der  zujtändigen
Bolizeibehörde  des  anderen  Deutjchen  Landes  oder  des  zujtändigen
deutfhen  Konfulates  ausgehändigt  werden  (Entichl.  des  StM.  d.  Innern
vom  9.  April  1916/11.  Dez.  1919  Nr.  5604  b  13/41).

3.  Siehe  jeweil3  die  bejonderen  gejeglihen  Beftimmungen,  in  denen
die  „höheren  VBermaltungsbehörden”  und  „Militärbehörden”  erwähnt  find.

4.  Auf  Grund  de3  8  39  Abf.  II  waren  vom  bayer.  Staat3minifterium
  des  Innern  und  bayer.  Kriegsminifterium  (Entfchl.  vom  4.  Jan.
1914)  al3  Militärbehörden  im  Sinne  dieje3  Gejeßes  für  Dffiziere  Die
Generalflommandos,  im  übrigen  die  Bezirf3fommando3  beitimmt.

Gegenwärtig  werden  al3  Militärbehörden  im  Sinne  dDiefes  Gejebe3
nur  no  die  Wehrfreisfommando3  in  Betradit  fommen.

SW.

Gegen  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Aufnahme  gemäß
&  7,  auf  Einbürgerung!  in  den  Fällen  der  SS  10,  11,  15,  des
S  26  Abi.  3,  der  88  30,  31,  des  8  32  Ab}.  3  oder  des  Antrags  auf
Entlafjung  in  den  Fällen  der  88  21,  22  ift  der  Refurs  zuläffig.”

1  Die  Zuftändigfeit  der  Behörden  und  das  Verfahren  beftimmen
fich  nad)  den  Yandesgefegen  ?  und,  joweit  landesgejetliche  Borfchriften
nicht  vorhanden  find,  nad)  den  SS  20,  21  der  Gewerbeordnung.

1.  Die  Anführung  des  $  26  Abi.  3  ift  nicht  ganz  richtig,  Du  der
Nefur3  nur  nad  dem  Sab  2  de3  8  26  Abf.  3,  nicht  aber  auch)  im  Falle
de3  Gab  1  zuläffig  fein  fann.

2.  Die  Zuläffigfeit  de3  Nefkurjes,  in  Bayern  des  Verwaltungsrechte
weges,  ift  bei  jedem  einzelnen  Paragraphen  behandelt.  Someit  Dieje
Beitimmungen  gemäß  $  35  de3  Gef.  auf  die  unmittelbare  Reich3angehörigfeit
  Anwendung  finden,  fehlt  e$  an  einer  Stelle,  die  zur  Erledigung
de3  Nefurjes3  zujtändig  märe.

3.  Si  Bayern  nad)  dent  Geje  vom  9.  Auguft  1878  über  die  Er>
richtung  eine3  VBermwaltungsgericht3hofes,  inSbejondere  nach  Art.  8  Ziff.  1
Qiele8  Gefebe3.

Erite  Infjtanz  find  in  allen  Fällen,  in  denen  e3  fi)  um  die  Ab»
lehnung  eines  Antrags  auf  Aufnahme  oder  Entlajfung  Handelt,  die  Bezirtöverwaltung3behörden
  (in  München  der  Stadtrat),  bei  Ablehnung
von  Einbürgerungsanträgen  die  Negierungen,  Kammern  de3  Snnern
(derwaltungsredhtlicher  Senat);  auf  Befchwerde  enticheidet  in  zweiter
Snftanz  der  Vermwaltungsgerichtshof  (VBoll3B.  Nr.  58).

Abgejehen  von  den  bejtrittenen  NRecht3anfprücdhen  auf  Aufnahme,
Einbürgerung  und  Entlafjung  it  in  Bayern  der  Verwaltungsrechtsweg
audh  dann  zuläjjig,  wenn  e3  fi  um  einen  Streit  über  den  Bejit  der