Von gezogenen Wechseln. (Art. 81.) 151
§ 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse
geklagt werde 5#).
Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts
zugestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem
anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei
Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens
eine Woche.
§ 555. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zum Gegeustande hat, kann im Urkundenprozesse
geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des
Auspruchs erforderlichen Thatsachen 1) durch Urkunden?) bewiesen werden
können.
II. Konkurs im Inlande hemmt nur die Wechselklage gegen die
Konkursmasse und deren Verwalter (s 10. 134. RKO.), nicht Diejenige
gegen den Gemeinschuldner (auf Feststellung, auf Zahlung aus dem nach der
Eröffnung des Konkurses etwa zu erwerbenden Vermögen). — Ein über einen
Wechselverpflichteten im Auslande eröffneter Konkurs kommt nicht in Betracht,
er müßte denn die Rechts= und Vertragsfähigkeit des im Auslande wohnenden
Schuldners völlig beseitigen (II. 13. VII. 1 10. IX. 9 und RKO. 207).
Der Ausländer kann sich nicht darauf berufen, daß nach ausländischem Prozeßrechte
ein seine Verteidigung weniger beschränkendes Verfahren statthaft sei
(II. 68. IX. 11), und der Wechselgläubiger hat, wenn der ausländische Gemeinschuldnerr
hier Vermögen hat, nicht auf Feststellung und tributorische
Tilgung aus der Konkursmasse zu klagen. — Sofern aber der ausländische
Konkurs eine die Dispositionsbefugnis des ausläudischen Gemeinschuldners
immerhin berührende, wennschon seine Prozeßfähigkeit nicht beseitigende Thatsache
ist, erscheint die ausländische Konkursmasse bei einem auch gegen sie
bez. ihren Vertreter erhobenen Anspruche auf das inländische Vermögen des
Gemeinschuldners selbstäudig interessiert und zu dessen Abwehr selbständig
berechtigt, also an Zugeständnisse und Kontumaz des mitbeklagten Gemeinschuldners
nicht gebunden (II. 73).
99) Die Erklärung muß im Kontexte der Klage stehen (Motive S. 535),
1) Jeder direkte Wechselanspruch erfordert Vorlegung des Wechsels,
jeder Regreßanspruch — auch wenn im gewöhnlichen Prozesse geklagt wird
(XX. 403) — Vorlegung des Wechsels und einer Urkunde über die gehörige
Protesterhebung (XXIII. 36); wird durch deren Vorlegung der Beweis
nicht angetreten, so ist selbst ein Versäumnisurteil unzulässig (8 300. 560.
CPr O.); die Statthaftigkeit des Wechselprozesses, die Formrichtigkeit der
Urkunden und das Vorhandensein aller gedeihlichen Erfordernisse hat der
Richter immer von Amtswegen zu prüfen (XVIII. 270. 273. XXV. 211).