Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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r.  38.
Künftige  Veranschlagung  und  Beschaffung  der  ernen  it  und  eisernen  Kochheerde  für  fortifikatorische
enbauten.

Berlin,  den  14.  Februar  1883.

In  der  Folge  sind  für  fortisikatorische  Neubauten  die  eisernen  Oefen  und  eisernen  Kochheerde,  wo  solche
ortsüblich  sind,  aus  dem  Fortifikations-Baufonds  zu  beschaffen  und  demgemäß  mit  zu  veranschlagen.  Für
die  bereits  bestehenden  Bauten  verbleibt  es  bei  der  bisher  gültigen  Bestimmung,  wonach  die  eisernen  Oefen
und  eisernen  Kochheerde  im  Armirungsfall  von  der  Garnison-Verwaltung  beschafft  werden.
Kriegs-Ministerium.
v.  Kameke.
No.  95/2.  83.  Ing.

Nr.  39.
Unterhaltung  des  Utensilements  in  den  durch  die  Truppen  zu  besetzenden  Wachen.
Verlin,  den  22.  Februar  1883.

Nach  §.  1  bezw.  5  der  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Ausstattung  der  Militärwachen  hat  die  Sicherstellung,
  Unterhaltung  und  Ausstattung  derjenigen  Wachlokale,  welche  im  Interesse  spezieller  Ressorts  der
Militär-Verwaltung  bezw.  der  Zivil-Verwaltung  eingerichtet  sind,  sowie  die  Beschaffung  und  Unterhaltung
derjenigen  Schilderhäuser,  welche  für  die  ausschließlich  im  Interesse  dieser  Ressorts  ausgestellten  Posten  erforderlich
  sind,  auf  Kosten  der  betreffenden  Fonds  zu  erfolgen.

Zur  Vermeidung  weitläusiger  und  kleinlicher  Abrechnungen  wird  jedoch  bestimmt,  daß  bei  dem  Ressorlwechsel,
  welcher  aus  Veranlassung  dieser  Festsetzungen  innerhalb  der  Militär--Verwaltung  einzutreten  hat,  die
in  den  bezüglichen  Wachlokalen  bereits  vorhandenen  Utensilien  —  einschlieWlich  der  für  die  verschicdenen  Posten
Ülberwiesenen  Schilderhäuser  —  an  ihrer  Stelle  belassen  werden,  ohne  daß  Seitens  der  abgebenden  Behörde  dafür
  eine  Entschädigung  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.  4
Mit  der  Zivil-Verwallung  wird  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  den  Bestimmungen  entsprechende
Auseinandersetzung  zu  erfolgen  haben  und  Seitens  der  betresfenden  Militär-Verwaltungs-Behörde  in  die
dieserhalb  erforderlichen  Verhandlungen  einzutreten  sein.

Kriegs-Ministerium.
No.  397.  9.  M.  O.  D.  1.  v.  Kameke.

Nr.  40.
Uebungen  der  Arbeitssoldaten  des  Beurlanbtenstandes  für  das  Etatsjahr  1883/84.
Berlin,  den  24.  Februar  1883.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Schluß  des  Abschnitts  1.  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  1.  Februar  d.  J.
wah  S.  28  —  wird  bezüglich  der  Uebungen  der  Arbeitssoldaten  des  Beurlaubtenstandes  Folgendes
estimmt:
1)  Es  sind  zur  Uebung  einzuberufen:

a.  beim  3.  Armee-Korps  40  Mann,

b.  4.  2  30  -

C.  I  6.  -  30  -

d.  7.  "Ü.  50  -

C.  -  .  2  50  "

2)  Die  Dauer  der  Uebung  beträgt  12  Tage,  die  Tage  des  Zusammentrikts  und  des  Auseinandergchens
am  Uebungsort  eingerechnet.

3)  Die  Bestimmung  darüber,  wieviel  Arbeitssoldaten  in  Grenzen  der  obigen  Zahlen  aus  der  Reserve
und  wieviel  aus  der  Landwehr  einzuberufen  sind,  wird  den  General-Kommandos  üÜberlassen.

4)  Auf  je  15  Arbeitssoldaten  ist  ein  Unterofsizier  zur  Aussicht  zu  kommandiren.

Wenn  an  einem  Ort  zu  derselben  Zeit  30  und  mehr  Arbeitssoldaten  eingezogen  werden,  so  können

dieselben  einem  Offizier  unterstellt  werden.  «

5)  Hfziere  und  Aufsichtsunteroffsiziere  beziehen  die  Zulagen  gemäß  §.  51  des  Geld-Verpflegungs-Reglements
  im  Frieden.