Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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durch Strafbefehl des Amtsrichters (88 447ff, StPO) fest- 
setzen. Die Folge wird sein, daß in den zahlreichen 
leichten Fällen, in denen der Strafbefehl auf Geldstrafe 
lauten kann, Einspruch nicht eingelegt werden wird, der 
bei Anordnung von Gefängnisstrafe zu erwarten wäre, 
Aber auch bei mündlicher Verhandlung wird das Urteil 
I. Instanz häufig rechtskräftig werden, »während bisher 
die zwingende Verhängung der Gefängnisstrafe viele 
Angeklagte veranlaßt hat, Berufung oder Revision ein- 
zulegen!%. 
11) Endlich noch eine prozessuale Frage. 
Da das preuß. BZG. für die Dauer des Kriegszustandes 
den Charakter eines Reichsgesetzes hat, sind in den Straf- 
sachen des BZG. die einzelnen Oberlandesgerichte als Be- 
schwerdegerichte zuständig, nicht das Kammergericht, wie 
das OLG. Celle in seiner Entscheidung vom 9. März 1915) 
unter Hinweis auf $9 EGGVG. und $ 50 Nr. 2 PrAGGVG. 
angenommen hat. 
Daran vermag, selbst wenn man der Auffassung ist, 
daß die Militärbefehlshaber Landesbehörden sind, auch 
die Tatsache nichts zu ändern, daß $ 9b, weil Blankett- 
gesetz, nicht die Tatbestandsmerkmale der mit Gefängnis 
bedrohten Handlung enthält, diese vielmehr in den An- 
ordnungen der Militärbefehlshaber zu finden sind. Wenn 
eine Landesbehörde Ausführungsbestimmungen zu einem 
reichsrechtlichen Blankettstrafgesetz erläßt, so gehören 
diese insoweit selbst dem Reichsrecht an und die Zuwider- 
handlung gegen die Ausführungsanordnungen verletzt das 
Reichsgesetz selbst. Den Beschwerdegegenstand bildet 
  
1) Vgl. Friedmann a.a. 0. 8. 512. 
2) 6 Beschlüsse 3 W 40/45 15, D.Strafr.-Ztg. 1915, 8. 266.
	        
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