89
»die in dem MStGB. für strafbare Handlungen im Felde
gegeben sind« $Y9 2.2 MStGB.; das Reichs- und Landes-
strafrecht kommt also insoweit nicht in Betracht (vgl. aber
8 127 MStGB).
$9 2.2 MStGB. hat den 86 BZG. durchaus un-
berührt gelassen und ist als Ergänzungsvorschrift zu die-
sem aufzufassen; er ist nicht etwa an dessen Stelle ge-
treten, wie v. Nicolai!) annimmt, der dann demgemäß zu
dem Ergebnis gelangen muß, die Geltung der 88 8 (bezw.
des &$4 EGStGB.), 9 BZG. für Militärpersonen zu ver-
neinen.
Übrigeus hat auch 82 EGMStGB. diese allgemeinen
Strafvorschriften keineswegs aufgehoben ®).
2) Diese Kriegsgesetze, wie sie sich aus $ 9 Ziff. 2
MStGB. ergeben, stimmen alle darin überein, daß sie
eine Verschärfung gegenüber dem normalen Rechtszustand
anordnen.
Dies ist erreicht teils durch Inkrafttreten besonderer
nur für das Feldverhältnis geschaffener militärischer Tat-
bestände (dahin gehören insbesondere Kriegsverrat, Ge-
fährdung der Kriegsmacht, Feigheitsdelikte, die in den
88 128—135 MStGB. aufgeführten Straftaten gegen Per-
sonen und Eigentum im Felde), teils durch Verschärfung
der Strafdrohungen für zablreiche an sich schon straf-
barer Handlungen (so insbesondere Fahnenflucht, un-
erlaubte Entfernung und Verletzung der militärischen
Unterordnung), teils durch Wegfall des Antragserforder-
Bu nn .
1) a. a O. 8. 28.
2) Gl. M. Ebermayer a. a. 0. zu 86 BZG., Olshausen Nr. 4
zu 84 EGStGB., Romen-Risson a. a. O. 8. 134 Note 4d, v.Schlayer
D. Strafr.-2tg. 1914, S. 466.