Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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»die in dem MStGB. für strafbare Handlungen im Felde 
gegeben sind« $Y9 2.2 MStGB.; das Reichs- und Landes- 
strafrecht kommt also insoweit nicht in Betracht (vgl. aber 
8 127 MStGB). 
$9 2.2 MStGB. hat den 86 BZG. durchaus un- 
berührt gelassen und ist als Ergänzungsvorschrift zu die- 
sem aufzufassen; er ist nicht etwa an dessen Stelle ge- 
treten, wie v. Nicolai!) annimmt, der dann demgemäß zu 
dem Ergebnis gelangen muß, die Geltung der 88 8 (bezw. 
des &$4 EGStGB.), 9 BZG. für Militärpersonen zu ver- 
neinen. 
Übrigeus hat auch 82 EGMStGB. diese allgemeinen 
Strafvorschriften keineswegs aufgehoben ®). 
2) Diese Kriegsgesetze, wie sie sich aus $ 9 Ziff. 2 
MStGB. ergeben, stimmen alle darin überein, daß sie 
eine Verschärfung gegenüber dem normalen Rechtszustand 
anordnen. 
Dies ist erreicht teils durch Inkrafttreten besonderer 
nur für das Feldverhältnis geschaffener militärischer Tat- 
bestände (dahin gehören insbesondere Kriegsverrat, Ge- 
fährdung der Kriegsmacht, Feigheitsdelikte, die in den 
88 128—135 MStGB. aufgeführten Straftaten gegen Per- 
sonen und Eigentum im Felde), teils durch Verschärfung 
der Strafdrohungen für zablreiche an sich schon straf- 
barer Handlungen (so insbesondere Fahnenflucht, un- 
erlaubte Entfernung und Verletzung der militärischen 
Unterordnung), teils durch Wegfall des Antragserforder- 
Bu nn . 
1) a. a O. 8. 28. 
2) Gl. M. Ebermayer a. a. 0. zu 86 BZG., Olshausen Nr. 4 
zu 84 EGStGB., Romen-Risson a. a. O. 8. 134 Note 4d, v.Schlayer 
D. Strafr.-2tg. 1914, S. 466. 
 
	        
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