%
nisses bei einer Anzahl allgemeinrechtlicher Straftaten
(Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung, Sittlichkeits-
delikte $ 127 MStGB.), teils endlich durch Nichtzulassung
bestimmter gesetzlicher Strafmilderungsgründe oder min-
der schwerer Fälle (88 78 II, 95 II, 96, 110a MStGB.).
Auch die Militärbeamten, einerlei ob sie zum mo-
bilen Heer gehören oder nicht, unterstehen in weitem
Umfang den Militärstrafgesetzen (insbesondere den Vor-
schriften über die Pflichten militärischer Unterordnung),
während sie im Frieden nur den allgemeinen Straf-
gesetzen unterstehen, ($ 153 MStGB.); soweit eine Ge-
horsamspflicht kraft gesetzlicher Vorschrift überhaupt
nicht besteht, hat es dabei sein Bewenden. (Vgl. 8 18
I MStGO.)
v, Schlayer!) rechnet zu den Kriegsgesetzen auch die
Bestimmung des $ 8 MStGB., wonach die gegen Militär-
personen verbündeten Staaten in gemeinschaftlichen Dienst-
verhältnissen begangenen militärischen Delikte bei ver-
bürgter Gegenseitigkeit ebenso wie im eigenen Heer zu
bestrafen sind.
II) $7 BZG.?) betrifft prozessuale Bestimmungen.
1) D.Str.-Ztg. 1914, S. 566.
2) »In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder
Distrikten hat der Befehlsbaber der Besatzung (in den Festungen
der Kommandant) die höhere Militärgerichtebarkeit über sänt-
liche zur Besatzung gehörende Militärpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen
ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Aus-
genommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurteile;
diese unterliegen der Bestätigung des kommandierenden Generals
der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit
verbleibt es bei den Vorschriften des Militär-Strafgesetzbuches.«