91
Die Materie des 87 BZG. ist durch den 827 MStGO.
heute erschöpfend geregelt: »Der Gouverneur, Kommandant
oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegszustand (Be-
lagerungszustand) erklärten Ortes oder Distrikts hat die
Gerichtsbarkeit über alle zur Besatzung gehörenden Mili-
tärpersonen«.
Da die MStGO. auch Reichsgesetz ist, derogiert sie
den Bestimmungen des BZG., insoweit sie nicht ohnehin
übereinstimmen. Vgl. auch $2 EGMStGO. wonach mit
Einführung der Militärstrafgerichtsordnung für die Straf-
sachen, deren Entscheidung nach den Bestimmungen des
MStGO. zu erfolgen hat, alle im Reichsgebiet geltenden
militärstrafprozeßrechtlichen Vorschriften außer Kraft tre-
ten. »Dazu gehört«, so argumentiert v. Nicolai!) dann
weiter, »auch das preußische Gesetz, insofern seine straf-
prozessualen Vorschriften auf Militärpersonen Anwendung
finden sollen; bezüglich der letzteren hat demnach die
Reichsmilitärgesetzgebung die Anwendbarkeit des preu-
ßischen Gesetzes beseitigt«.
Die in $ 27 MStGO. erwähnte Gerichtsbarkeit um-
faßt alle strafbaren Handlungen, nicht nur die in $ 26
MStGO. genannten, und es unterstehen ihr alle zur Be-
satzung gehörenden Militärpersonen, auch die anderer
Kontingente?).
Wann die in der MStGO. für das »Feld« aufge-
stellten Vorschriften zur Geltung gelangen, bestimmt 8 5
EGMStGO.
Daraus ergibt sich, daß die Verhängung des Kriegs-
zustandes an sich keinen Einfluß auf die militärstraf-
1) a. a. O. 8. 29.
2) Koppmann, Militärstrafgerichtsordnung 8. 82.