Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Die Materie des 87 BZG. ist durch den 827 MStGO. 
heute erschöpfend geregelt: »Der Gouverneur, Kommandant 
oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegszustand (Be- 
lagerungszustand) erklärten Ortes oder Distrikts hat die 
Gerichtsbarkeit über alle zur Besatzung gehörenden Mili- 
tärpersonen«. 
Da die MStGO. auch Reichsgesetz ist, derogiert sie 
den Bestimmungen des BZG., insoweit sie nicht ohnehin 
übereinstimmen. Vgl. auch $2 EGMStGO. wonach mit 
Einführung der Militärstrafgerichtsordnung für die Straf- 
sachen, deren Entscheidung nach den Bestimmungen des 
MStGO. zu erfolgen hat, alle im Reichsgebiet geltenden 
militärstrafprozeßrechtlichen Vorschriften außer Kraft tre- 
ten. »Dazu gehört«, so argumentiert v. Nicolai!) dann 
weiter, »auch das preußische Gesetz, insofern seine straf- 
prozessualen Vorschriften auf Militärpersonen Anwendung 
finden sollen; bezüglich der letzteren hat demnach die 
Reichsmilitärgesetzgebung die Anwendbarkeit des preu- 
ßischen Gesetzes beseitigt«. 
Die in $ 27 MStGO. erwähnte Gerichtsbarkeit um- 
faßt alle strafbaren Handlungen, nicht nur die in $ 26 
MStGO. genannten, und es unterstehen ihr alle zur Be- 
satzung gehörenden Militärpersonen, auch die anderer 
Kontingente?). 
Wann die in der MStGO. für das »Feld« aufge- 
stellten Vorschriften zur Geltung gelangen, bestimmt 8 5 
EGMStGO. 
Daraus ergibt sich, daß die Verhängung des Kriegs- 
zustandes an sich keinen Einfluß auf die militärstraf- 
  
1) a. a. O. 8. 29. 
2) Koppmann, Militärstrafgerichtsordnung 8. 82.
	        
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