Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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nichts. Im unmittelbaren Anschluß an diese Kaiserliche 
Verordnung sind aber in vielen Armeekorps- und Festungs- 
bezirken seitens der Befehlshaber Anordnungen ergangen, 
welche die in den in $5 BZG. genannten Verfassungs- 
artikein garantierten Freiheitsrechte aufgehoben haben. 
Die h. M. sieht bier eine stillschweigende Delegation als 
vorliegend an und sagt weiter: Die Zulässigkeit einer 
solchen stillschweigenden Delegation sei im BZG. zwar 
nicht ausdrücklich ausgesprochen, sie müsse aber mangels 
einer entgegenstehenden Vorschrift bejaht werden!), 
Es scheint mir aber, als ob es zur Begründung der 
Befugnis der kommandierenden Generäle und Festungs- 
kommandanten zur Suspension der Verfassungsartikel 
einer solch’ gekünstelten Auffassung garnicht bedarf. 
Der $1 BZG. hat zwar durch RV, Art. 68 seine 
Bedeutung verloren; dem steht aber nicht im Wege, daß 
er zur Auslegung des Standpunktes des Gesetzes heran- 
gezogen wird. Bis zum Inkrafttreten des Art. 68 RV. 
hatte der kommandierende General (bezw. der Festungs- 
kommandant) die Befugnis gemäß $ 1 BZG. den Be- 
lagerungszustand zu erklären, ferner gemäß $ 5 zugleich 
oder später die Artikel der PrVU. aufzuheben. Art. 68 
RV. hat ihnen aber nur das Recht genommen, den Be- 
lagerungszustand zu erklären, nicht auch das Recht der 
Suspension gemäß 55 BZG.; hätte ihnen dies auch ent- 
zogen werden sollen, so hätte das ausdrücklich ausge- 
sprochen werden müssen. 
Andererseits bezeichnet aber $ 5 BZG. nicht all- 
gemein den »Militärbefehlshaber« als den zur Aufhebung 
  
1) Vgl. z.B. Hänel, Staater. Bd. I S. 444 Anm, 22; ferner 
Haldy a.a.0. 8.56, v. Nicolai a. a. O. 8. 30.
	        
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