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nichts. Im unmittelbaren Anschluß an diese Kaiserliche
Verordnung sind aber in vielen Armeekorps- und Festungs-
bezirken seitens der Befehlshaber Anordnungen ergangen,
welche die in den in $5 BZG. genannten Verfassungs-
artikein garantierten Freiheitsrechte aufgehoben haben.
Die h. M. sieht bier eine stillschweigende Delegation als
vorliegend an und sagt weiter: Die Zulässigkeit einer
solchen stillschweigenden Delegation sei im BZG. zwar
nicht ausdrücklich ausgesprochen, sie müsse aber mangels
einer entgegenstehenden Vorschrift bejaht werden!),
Es scheint mir aber, als ob es zur Begründung der
Befugnis der kommandierenden Generäle und Festungs-
kommandanten zur Suspension der Verfassungsartikel
einer solch’ gekünstelten Auffassung garnicht bedarf.
Der $1 BZG. hat zwar durch RV, Art. 68 seine
Bedeutung verloren; dem steht aber nicht im Wege, daß
er zur Auslegung des Standpunktes des Gesetzes heran-
gezogen wird. Bis zum Inkrafttreten des Art. 68 RV.
hatte der kommandierende General (bezw. der Festungs-
kommandant) die Befugnis gemäß $ 1 BZG. den Be-
lagerungszustand zu erklären, ferner gemäß $ 5 zugleich
oder später die Artikel der PrVU. aufzuheben. Art. 68
RV. hat ihnen aber nur das Recht genommen, den Be-
lagerungszustand zu erklären, nicht auch das Recht der
Suspension gemäß 55 BZG.; hätte ihnen dies auch ent-
zogen werden sollen, so hätte das ausdrücklich ausge-
sprochen werden müssen.
Andererseits bezeichnet aber $ 5 BZG. nicht all-
gemein den »Militärbefehlshaber« als den zur Aufhebung
1) Vgl. z.B. Hänel, Staater. Bd. I S. 444 Anm, 22; ferner
Haldy a.a.0. 8.56, v. Nicolai a. a. O. 8. 30.