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von Verfassungsartikeln Berechtigten, sondern weist auf
$1 BZG. hin; der Zusammenhang zwischen diesen 88 1
und 5 BZG. ergibt, daß nur die in $ 1 genannten
Militärbefehlshaber zur Aufhebung der Verfassungsartikel
befugt sind. Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums
vom 17. 1X. 14 (Nr. 3299|14g A..1) Das Kriegsministe-
rium hält darin in Verfolg des vorstehenden Gedankens
die Übertragung der Befugnisse des 8 5 BZG. seitens der
kommandierenden Generäle, Gouverneure und Festungs-
kommandanten auf andere Militärbefehlshaber für un-
zulässig.
Die Form »muß« nach $ 5b dieselbe sein, wie sie
für die Erklärung des Kriegszustandes selbst vorgeschrie-
ben ist. Nach richtiger Ansicht ist Trommelschlag und
Trompetenschall nicht erforderlich, eg genügt eine all-
gemeine Bekanntmachung in einer der in $ 3 genannten
Arten!).
2) Von der ihnen sonach zustehenden Befugnis haben
die Generalkommandos verschiedenen Gebrauch gemacht.
Teils haben sie eine den 8$ 5 und 10 BZG. entsprechende
Bekanntmachung erlassen, teils haben sie ohne eine solche
voraufgegangene Bekanntmachung einfach Anordnungen
getroffen, die stillschweigend die Suspension bestimmter
Verfassungsartikel voraussetzten?®).
1) Haldy a.2.0. 8.52; vgl. näher oben 8. S1ff.
2) So z. B. die Bekanntmachungen der kommandierenden
Generäle zu Karlsruhe, Metz, Saabrücken, Straßburg v. 31. Juli
1914 betr. Preßbeschränkungen, Aushändigung von Postsendun-
gen in Gasthöfen etc. (GBI. f. Els.-Lothr. 8. 79, 89—92);, ferner
die Bekanntmachung des Oberbefehlshabers in den Marken v.
31. Juli 1914 (Nordd. Allg. Zeitung Beibl. Nr. 179).