Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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von Verfassungsartikeln Berechtigten, sondern weist auf 
$1 BZG. hin; der Zusammenhang zwischen diesen 88 1 
und 5 BZG. ergibt, daß nur die in $ 1 genannten 
Militärbefehlshaber zur Aufhebung der Verfassungsartikel 
befugt sind. Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums 
vom 17. 1X. 14 (Nr. 3299|14g A..1) Das Kriegsministe- 
rium hält darin in Verfolg des vorstehenden Gedankens 
die Übertragung der Befugnisse des 8 5 BZG. seitens der 
kommandierenden Generäle, Gouverneure und Festungs- 
kommandanten auf andere Militärbefehlshaber für un- 
zulässig. 
Die Form »muß« nach $ 5b dieselbe sein, wie sie 
für die Erklärung des Kriegszustandes selbst vorgeschrie- 
ben ist. Nach richtiger Ansicht ist Trommelschlag und 
Trompetenschall nicht erforderlich, eg genügt eine all- 
gemeine Bekanntmachung in einer der in $ 3 genannten 
Arten!). 
2) Von der ihnen sonach zustehenden Befugnis haben 
die Generalkommandos verschiedenen Gebrauch gemacht. 
Teils haben sie eine den 8$ 5 und 10 BZG. entsprechende 
Bekanntmachung erlassen, teils haben sie ohne eine solche 
voraufgegangene Bekanntmachung einfach Anordnungen 
getroffen, die stillschweigend die Suspension bestimmter 
Verfassungsartikel voraussetzten?®). 
1) Haldy a.2.0. 8.52; vgl. näher oben 8. S1ff. 
2) So z. B. die Bekanntmachungen der kommandierenden 
Generäle zu Karlsruhe, Metz, Saabrücken, Straßburg v. 31. Juli 
1914 betr. Preßbeschränkungen, Aushändigung von Postsendun- 
gen in Gasthöfen etc. (GBI. f. Els.-Lothr. 8. 79, 89—92);, ferner 
die Bekanntmachung des Oberbefehlshabers in den Marken v. 
31. Juli 1914 (Nordd. Allg. Zeitung Beibl. Nr. 179).
	        
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