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daß alle öffentlichen Versammlungen der polizeilichen
Genehmigung bedürfen; es heißt dann weiter:
»Im Übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen maßgebend, soweit ich nicht
im Interesse des Staates und der öffentlichen Sicherheit
im allgemeinen oder in einzelnen Fällen andervweitige An-
ordnungen erlasse.«
Dazu sagt Anschütz mit Recht!): »Dieser Ausspruch
bezieht sich natürlich nicht nur auf das Vereins- und
Versammlungswesen, sondern gilt allgemein: nicht nur
die im RVG. enthaltenen, sondern alle gesetzlichen Frei-
heitsbeschränkungen des Publikums gelten auch im Kriegs-
zustande ebenso weiter wie die gesetzlichen Machtbeschrän-
kungen der Polizei; das Publikum bleibt an jene, die
Polizeibehörde an diese gebunden«.
Das Vorstehende schließt nicht aus, daß die Polizei-
behörden zu weitergehenden Maßnahmen seitens des Mili-
tärbefehlshabers ermächtigt sind. Ja, es kann sogar sein,
daß der Militärbefehlshaber Maßnahmen der Zivilbehörden,
die an und für sich unzulässig sind, nachträglich gut-
heißt; diese Maßnahmen müssen dann als von den Zivil-
behörden rechtsgültig vorgenommen angesehen werden,
Die Berechtigung dazu kann sich auch aus einer durch
dringende Verhältnisse bedingten Geschäftsführung ohne
Auftrag ergeben®).
$ 11. Einsetzung von Kriegsgerichten.
810 BZG.: »Wird unter Suspension des Artikels 7
der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsge-
richten geschritten, so gehört vor dieselben die Unter-
l) a. a. O©. 8. 466. 2) Adam a. a. O. 8, 502.