Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

103 
bleibt durch die Erklärung des Kriegszustandes überhaupt 
unberührt. Das bringt ausdrücklich das bayer. Kriegsz. 
Gesetz v. 5. Nov. 1912 in Art. 11 zum Ausdruck: »Die 
Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Anordnung des 
Standrechts nicht berührt«. Weniger klar, aber in dem- 
selben Sinne auszulegen ist $6 BZ2QG.!). 
Die gewöhnlichen Kriegsgerichte sind zuständig für 
das Militär, ausnahmsweise auch für Nichtmilitärper- 
sonen?). 
Zur Aburteilung dieser Zivilpersonen sind die Kriegs- 
gerichte des BZG. selbst dann nicht berufen, wenn sie 
die in den Kriegszustandsgesetzen genannten Straftaten 
begangen haben, sondern eben die reinen Militärgerichte; 
diese haben natürlich auf die ihnen unterstellten Personen 
evil. das neue materielle Strafrecht der Kriegszustands- 
gesetze anzuwenden, das für alle der staatlichen Straf- 
gewalt Unterworfenen gilt. 
Die Kriegsgerichte der Mil.StrGO. sind also ordent- 
tiche Gerichte der Militärstrafgerichtsbarkeit und 
prinzipiell nur zur Aburteilung von Militärpersonen 
bestimmt. 
2) Die Kriegsgerichte des BZG. sind dagegen außer- 
ordentliche Gerichte und prinzipiell nur zur Aburteilung 
von Zivilpersonen bestimmt?). 
  
1) Anders Goldschmidt, a.a. 0, S. 19f. 
2) Armeetroß und die Personen, die auf dem Kriegsschau- 
platz strafbare Handlungen gegen die Truppen und Behörden 
begehen, endlich für Deutsche und Ausländer wegen Zuwider- 
handlungen gegen 88 160, 161 Mil.StrGB. (Vgl. SS 1 bie 11 
Mil.StrGO.) 
8) Gl. M. v. Schlayer, DJZ. 1914, S. 1046f., D. Strafr.-Ztg. 
1914, S. 467 ff,; Trint, D. Strafr.-Ztg. 1914, S. 580f.; Mamroth,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.