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bleibt durch die Erklärung des Kriegszustandes überhaupt
unberührt. Das bringt ausdrücklich das bayer. Kriegsz.
Gesetz v. 5. Nov. 1912 in Art. 11 zum Ausdruck: »Die
Militärstrafgerichtsbarkeit wird durch die Anordnung des
Standrechts nicht berührt«. Weniger klar, aber in dem-
selben Sinne auszulegen ist $6 BZ2QG.!).
Die gewöhnlichen Kriegsgerichte sind zuständig für
das Militär, ausnahmsweise auch für Nichtmilitärper-
sonen?).
Zur Aburteilung dieser Zivilpersonen sind die Kriegs-
gerichte des BZG. selbst dann nicht berufen, wenn sie
die in den Kriegszustandsgesetzen genannten Straftaten
begangen haben, sondern eben die reinen Militärgerichte;
diese haben natürlich auf die ihnen unterstellten Personen
evil. das neue materielle Strafrecht der Kriegszustands-
gesetze anzuwenden, das für alle der staatlichen Straf-
gewalt Unterworfenen gilt.
Die Kriegsgerichte der Mil.StrGO. sind also ordent-
tiche Gerichte der Militärstrafgerichtsbarkeit und
prinzipiell nur zur Aburteilung von Militärpersonen
bestimmt.
2) Die Kriegsgerichte des BZG. sind dagegen außer-
ordentliche Gerichte und prinzipiell nur zur Aburteilung
von Zivilpersonen bestimmt?).
1) Anders Goldschmidt, a.a. 0, S. 19f.
2) Armeetroß und die Personen, die auf dem Kriegsschau-
platz strafbare Handlungen gegen die Truppen und Behörden
begehen, endlich für Deutsche und Ausländer wegen Zuwider-
handlungen gegen 88 160, 161 Mil.StrGB. (Vgl. SS 1 bie 11
Mil.StrGO.)
8) Gl. M. v. Schlayer, DJZ. 1914, S. 1046f., D. Strafr.-Ztg.
1914, S. 467 ff,; Trint, D. Strafr.-Ztg. 1914, S. 580f.; Mamroth,