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gewöhnte Elemente für die Rechtsprechung gewonnen
werden sollen ?).
Das GVG. v. 27.1.1877 unterscheidet nun im Titel II
(Gerichtsbarkeit) $ 12 ordentliche und besondere Gerichte
und sagt dann in $ 16: »Ausnahmegerichte sind unstatt-
haft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs-
gerichte und Standrechts werden hiervon nicht berührt«.
Die Motive zu $ 5 des Entwurfes GVG. bemerken dazu,
die Ausnahme sei geboten durch Art. 68 RV. und die
Bestimmungen des Belagerungszustandsgesetzes über die
Kriegsgerichte.
Dem Anschein nach sind die Kriegsgerichte also
Ausnahmegserichte; dafür scheinen auch Art. 111 PrVU.
und $ 10 BZG. zu sprechen, wonach die Anordnung von
Kriegsgerichten die Suspension des Art. 7 der PrVU, vor-
aussetzt. $16 S. 1,2 GVG. verbieten Ausnahmegerichte:
»Ausnahmegerichte sind unstatthaft«.,
Die ratio legis ist: Die Regierung soll nicht in der
Lage sein, durch die Bildung eines Gerichtshofes für einen
bestimmten Fall dessen Entscheidung zu beeinflussen
(die gemeinrechtlichen Kommissionen und Delegationen!),
Ausnahmegerichte in diesem Sinne sind aber die außer-
ordentlichen Kriegsgerichte des BZG. nicht. Denn ihre
Einsetzung erfolgt auf Grund des Gesetzes durch den
Militärbefehlshaber, ihre Organisation und Zuständigkeit
sind gesetzlich festgelegt, ihre Zahl, ihr Sitz und ihre
Gerichtssprengel sind vorher allgemein fest zu be-
stimmen.
Diese Auffassung wird nicht durch die Möglichkeit
1) So Trint, D. Str.-Ztg. 1914, 8. 581.