Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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gewöhnte Elemente für die Rechtsprechung gewonnen 
werden sollen ?). 
Das GVG. v. 27.1.1877 unterscheidet nun im Titel II 
(Gerichtsbarkeit) $ 12 ordentliche und besondere Gerichte 
und sagt dann in $ 16: »Ausnahmegerichte sind unstatt- 
haft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs- 
gerichte und Standrechts werden hiervon nicht berührt«. 
Die Motive zu $ 5 des Entwurfes GVG. bemerken dazu, 
die Ausnahme sei geboten durch Art. 68 RV. und die 
Bestimmungen des Belagerungszustandsgesetzes über die 
Kriegsgerichte. 
Dem Anschein nach sind die Kriegsgerichte also 
Ausnahmegserichte; dafür scheinen auch Art. 111 PrVU. 
und $ 10 BZG. zu sprechen, wonach die Anordnung von 
Kriegsgerichten die Suspension des Art. 7 der PrVU, vor- 
aussetzt. $16 S. 1,2 GVG. verbieten Ausnahmegerichte: 
»Ausnahmegerichte sind unstatthaft«., 
Die ratio legis ist: Die Regierung soll nicht in der 
Lage sein, durch die Bildung eines Gerichtshofes für einen 
bestimmten Fall dessen Entscheidung zu beeinflussen 
(die gemeinrechtlichen Kommissionen und Delegationen!), 
Ausnahmegerichte in diesem Sinne sind aber die außer- 
ordentlichen Kriegsgerichte des BZG. nicht. Denn ihre 
Einsetzung erfolgt auf Grund des Gesetzes durch den 
Militärbefehlshaber, ihre Organisation und Zuständigkeit 
sind gesetzlich festgelegt, ihre Zahl, ihr Sitz und ihre 
Gerichtssprengel sind vorher allgemein fest zu be- 
stimmen. 
Diese Auffassung wird nicht durch die Möglichkeit 
  
1) So Trint, D. Str.-Ztg. 1914, 8. 581.
	        
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