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der Enthebung der Mitglieder von ihren Funktionen be-
einträchtigt, insbesondere auch nicht dadurch, daß die
militärischen Mitglieder in der Regel zu jeder einzelnen
Sitzung kommandiert werden.
Die Kriegsgerichte sind vielmehr als besondere Ge-
richte anzusehen, als »besondere Gerichte eines Aus-
nahmezustandest«,
Da außerhalb Bayerns nur der Kaiser den Kriegs-
zustand erklärt und dies auf Grund des Reichsrechts mit
reichsrechtlichen Wirkungen geschieht, so sind die Kriegs-
gerichte als reichsrechtlich bestellte, die bayerischen
als reichsrechtlich zugelassene Sondergerichte an-
zusehen ??).
Die Mitwirkung von einzelnen Landesbeamten bei
der Ernennung von Gerichtsmitgliedern, bei der Führung
des Vorsitzes, bei der Verhandlung und Entscheidung
spricht nicht gegen die Auffassung der Kriegsgerichte als
Reichsbehörden und ist auch kein genügender Grund, um
diese als Landesbehörden zu bezeichnen. Diese Mit-
wirkung ist überhaupt nicht wesentlich und in belagerten
Festungen kann ganz von ihr abgesehen werden. Jene
Ansicht kann auch nicht auf die Art der Einsetzung der
außerordentlichen Kriegsgerichte gestützt werden. Sie
erfolgt durch die Militärbefehlshaber, diese sind aber, wie
a.8.0, S.41 ausgeführt ist, Reichsorgane und handeln
als Vertreter des Kaisers?).
1} Goldschmidt a.a. 0.8.8.
2) Rosenfeld, D. R.-Strafprozeß 4. und 5. Aufl. 1912, S. 39.
3) Vgl. zu der Streitfuage Arndt, Recht 1916, 8. 7öfl.;
Cramer, Recht 1915, 8. 88f.: gl. M. Rosenberg, DJZ. 1915,
S. 149 ff.; »Recht« 1915, 8. 529ff., Olshausen, Goltd. Arch. 1914,
8.504 ff., 508; Hänel, Deutsches Btaatsrecht I, 439.