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Doch mögen die Kriogsgerichte nun besondere oder
Ausnahmegerichte sein — dies ist praktisch von unter-
geordneterer Bedeutung —, fest steht, daß die Kriegs-
gerichte Zivil-, nicht Militärgerichte sind und diese
Feststellung ist praktisch von der größten Tragweite.
3) Das BZG. zeichnet das vor den Kriegsgerichten
stattfindende Verfahren nur in groben Umrissen; Einzel-
heiten fehlen fast gänzlich und es herrscht wohl Ein-
stimmigkeit darüber, daß die Vorschriften des Gesetzes
in dieser Hinsicht durchaus ergänzungsbedürftig sind,
wenn auch nicht verkannt werden soll, daß eine allzu
sorgfältige Regelung der Einzelheiten mehr schädlich denn
nützlich gewesen wäre.
Diese Ergänzung kann aber nur in der StPO. und
dem GVG. gesucht werden, ausgeschlossen ist eine Heran-
ziehung der Militärstrafgerichtsordnung, weil die Kriegs-
gerichte eben Zivilgerichte und keine Militärgerichte sind,
So legt denn auch tatsächlich die bayer. Vollzugs-
vorschrift v. 13. März 1913 für die analoge Anwendung
überall die StPO. und die prozessualen Vorschriften des
GVG. zu Grunde.
Vgl. auch OLG. »Köln«!): »Die MStPO. findet auf
das Verfahren des außerordentlichen Kriegsgerichts als
das eines Zivilgerichts keine Anwendung«.,
Nicht in Betracht kommen die im Jahre 1851 in
Geltung gewesenen preußischen bürgerlichen Strafprozeß-
gesetze der Code d’instruction criminelle v. 1808 und
die preußische Kriminalordnung von 1805, erst recht
natürlich nicht die anderer deutscher Einzelstaaten, wie
Mamroth?) in Erwägung zieht.
1) DJZ. 1915, 8. 938. 2) D. Str.-Ztg. 1914, 8. 648,