Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Doch mögen die Kriogsgerichte nun besondere oder 
Ausnahmegerichte sein — dies ist praktisch von unter- 
geordneterer Bedeutung —, fest steht, daß die Kriegs- 
gerichte Zivil-, nicht Militärgerichte sind und diese 
Feststellung ist praktisch von der größten Tragweite. 
3) Das BZG. zeichnet das vor den Kriegsgerichten 
stattfindende Verfahren nur in groben Umrissen; Einzel- 
heiten fehlen fast gänzlich und es herrscht wohl Ein- 
stimmigkeit darüber, daß die Vorschriften des Gesetzes 
in dieser Hinsicht durchaus ergänzungsbedürftig sind, 
wenn auch nicht verkannt werden soll, daß eine allzu 
sorgfältige Regelung der Einzelheiten mehr schädlich denn 
nützlich gewesen wäre. 
Diese Ergänzung kann aber nur in der StPO. und 
dem GVG. gesucht werden, ausgeschlossen ist eine Heran- 
ziehung der Militärstrafgerichtsordnung, weil die Kriegs- 
gerichte eben Zivilgerichte und keine Militärgerichte sind, 
So legt denn auch tatsächlich die bayer. Vollzugs- 
vorschrift v. 13. März 1913 für die analoge Anwendung 
überall die StPO. und die prozessualen Vorschriften des 
GVG. zu Grunde. 
Vgl. auch OLG. »Köln«!): »Die MStPO. findet auf 
das Verfahren des außerordentlichen Kriegsgerichts als 
das eines Zivilgerichts keine Anwendung«., 
Nicht in Betracht kommen die im Jahre 1851 in 
Geltung gewesenen preußischen bürgerlichen Strafprozeß- 
gesetze der Code d’instruction criminelle v. 1808 und 
die preußische Kriminalordnung von 1805, erst recht 
natürlich nicht die anderer deutscher Einzelstaaten, wie 
Mamroth?) in Erwägung zieht. 
  
1) DJZ. 1915, 8. 938. 2) D. Str.-Ztg. 1914, 8. 648,
	        
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