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kommt zu den Ergebnis; er muß aber doch zugeben,
daß dieses als befriedigend nicht anerkannt werden kann
und die Vorschriften des Ges. vom 4, Juni 1851 für
das Verfahren als ausreichend nicht erachtet werden
können.
Zugegeben muß werden, daß auch nach der hier
vertretenen Auffassung Schwierigkeiten sich ergeben und
die Grenze der Anwendbarkeit und Nicht-Anwendbarkeit
der StPO. unter Umständen flüssig ist. Das ist aber der
Art der äußerst kurzen Regelung des Verfahrens vor den
Kriegsgerichten entsprechend unvermeidbar. Diese Auf-
fassung hat aber den Vorzug, daß sie wenigstens einiger-
maßen Rechtssicherheit schafft.
Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden, insbeson-
dere als Stütze für die Behauptung der Anwendbarkeit
der StPO. (nicht der Mil,Str@O.), mag auf das Amen-
dement Wachler zu $ 13 hingewiesen werden!): »Im
Übrigen sind für das Verfahren vor den Kriegsgerichten
und deren Urteil die allgemeinen Vorschriften für das
Kriminalverfahren maßgebend«.
Im Grunde wurde dieser Satz gebilligt. Er wurde
aber gleichwohl abgelehnt, teilweise weil er sich schon
von selbst versteht?), teilweise mit Rücksicht auf den da-
maligen Stand der Gesetzgebung, bei dem vorauszusetzen
sei, daß im Falle der Annahme des Amendements sehr
leicht Bedenken und Weiterungen entstehen würden, »wenn
man erwägt, daß wir bis jetzt kein für die gesamte
Monarchie allgemein gültiges Kriminalverfahren haben?)«.
1) Sten. Bericht der Verhandlungen der 1. Kammer 1850/61,
Bd.1I, 8. 209.
2) So v. Zander a. a. O. 8. 210.
3) Reg.-Komm. Fleck a. a. 0. 8. 209.