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4) Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte beginnt mit
dem Augenblick der Abgabe der auf die Einrichtung von
Kriegsgerichten gerichteten Erklärung des Militärbefehls-
habers. Sie erstreckt sich dann auch auf die zu ihrer
Zuständigkeit gehörigen Handlungen, die schon bei den
ordentlichen Gerichten anhängig waren. Sie endet von
selbst mit der Beendigung des Belagerungszustandes
(5 14 BZG.). Was das Kriegsgericht zwischen der Auf-
hebung und der Kenntnis der Aufhebung getan hat, ist
nichtig.
$ 15 bestimmt weiter: »Nach aufgehobenem Be-
lagerungszustand werden alle vom Kriegsgericht erlas-
senen Urteile samt Belagsstücken und dazu gehörenden
Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Unter-
suchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben«,
also an die Militärbehörde, wenn es sich um Straftaten
handelt, die vor die Militärgerichte gehören, sonst an die
Staatsanwaltschaft. »Die ordentlichen Gerichte haben in
den vom Kriegsgericht noch nicht abgeurteilten Sachen
nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den
Fällen des $ 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestim-
mungen zu erkennen.«
Die während des BZ. in einem davon betroffenen
Ort begangenen Straftaten nach $ 9 BZG. bleiben also
auch nach Wegfall des BZ. noch strafbar. Sie sind daher
auch nach Wegfall der Kriegsgerichte von den ordentlichen
Gerichten abzuurteilen, auch wenn das Kriegsgericht noch
garnicht damit befaßt war.
5) Nicht beizutreten ist Goldschmidts Auffassung);
er glaubt, daß mit dem $ 8 BZG. auch die 88 13 2.8
1) a. a, O. 8.48.