Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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S. 2, 15 Halbs. 2°), die eine den $8 BZG. lediglich er- 
gänzende materiellrechtliche Bedeutung hätten, weggefallen 
seien. 
Er geht dabei davon aus, daß nach $ 4 EGStGB. 
es für die Anwendbarkeit der Todesstrafe unzweifelhaft 
darauf ankomme, daß die Handlung »in einem Teile des 
Bundesgebiets, das der Kaiser in Kriegszustand erklärt 
hat«e, begangen worden ist, sodaß daher auch nach Auf- 
hebung des Kriegszustandes die Verurteilung nach $ 4 
EGStGB. zu erfolgen habe. Wäre dem so, so hätte der 
8 15 Halbs. 2 tatsächlich keine Berechtigung mehr, weil 
dann eben für alle Verbrechen, die unter dem Kriegs- 
zustande erhöht oder überhaupt nur infolge des Kriegs- 
zustandes bestraft würden, eben diese Strafe auch nach 
Aufhebung des Kriegszustandes beibehalten werden müßte; 
folgeweise entfiele auch $13 2.8 BZG., der die Umwand- 
lung der zwar rechtskräftig erkannten, aber noch nicht 
vollzogenen Todesstrafe betrifft, weil das ordentliche Ge- 
richt, statt die Todesstrafe umzuwandeln, wiederum auf 
den Tod erkennen müßte, zumal die vom Kriegsgericht 
getroffene Entscheidung der Schuldfrage und der Ver- 
neinung mildernder Umstände für den ordentlichen Richter 
bindend ist?2). 
Dem steht aber der offenbare Sinn der Vorschrift 
mm 5 eg ag 
1) 813 2.8 8,2 lautet: »Sind Erkenntnisse, welche auf 
Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes 
noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen 
Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen 
von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von 
dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen Tat gewesen 
sein wlirde«. 
2) Ebermayer, Stenglein zu $ 13 Nr. 14, 16. 
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