Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Bundesgebiet als zulässig erklärt, und wenn der Straf- 
gesetzentwurf die Todesstrafe soweit verengt, dann 
glaubten die Regierungen wohl auf Ihre Zustimmung 
rechnen zu dürfen, wenn er für die Ausnahme- 
fälle des Belagerungszustandes das, was bundes- 
gesetzlich bereits besteht, aufrecht erhalten 
wollte. 
Wir glauben, daß8 4 auch im Belagerungszustand 
zur Anwendung gebracht werden müsse, wenn anders 
nicht die ganze Erklärung des Belagerungszustandes eine 
leere, wirkungslose bleiben soll.«) 
Alles das ergibt den zwingenden Schluß, daß die 
Anwendung des $ 4 EGStGB. sich auf die Dauer des 
Kriegszustandes beschränkt und daß nach dessen Auf- 
hören die ordentlichen Gerichte gemäß $ 15 BZG. wieder 
nach den ordentlichen Strafgesetzen zu erkennen haben 
(ausgenommen die Fälle des $ 9 s. oben). 
Übrigens ist der Aufbau des $ 8 BZG. und des $4 
EGStGB. derselbe; beide bestrafen den, der... »begeht« 
(bezw. sich schuldig »machte«), nicht, wie Goldschmidt 
glaubt, den der... »begangen hat« (bezw. sich schuldig 
gemacht hate). 
Für $ 8 BZG. war es unbestritten, daß die Bestrafung 
aus ihm nur während des Kriegszustandes erfolgen 
konnte; warum sollte trotz Gleichheit des Aufbaues für 
$ 4 EGStGB., der doch an die Stelle des $ 8 BZG. ge- 
treten ist, etwas Anderes gelten? 
Damit entfällt auch die Annahme Ebermayers!), daß 
die ordentlichen Gerichte in den vom Kriegsgerichte noch 
  
1) a.a. ©. Nr. 2 zu 8 15. Vgl. auch Stenglein a. a. O. 
Nr. 8 zu 8 18. 
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