Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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war. Denn auch diesenfalls liegt begriffsmäßig Begün- 
stigung vor?), 
Bezüglich der in $ 9 BZG. aufgeführten Delikte 
bleibt die Zuständigkeit der Kriegsgerichte auch bestehen, 
wenn ausnahmsweise sie nicht unter $ 9 fallen, weil ein 
anderes Gesetz eine strengere Strafe androht?), 
Bezüglich der fortgesetzten Verbrechen muß fol- 
gendes gelten: Für die Aburteilung sind nach $ 10 
BZG. die Kriegsgerichte zuständig, auch wenn die Ein- 
zelhandlungen teilweise vor dem Zeitpunkt der Bekannt- 
machung des Kriegszustandes begangen sind. Eine 
Einzelhandlung muß aber wenigstens unter der Herr- 
schaft des Kriegszustandes begangen sein. Nicht genügt, 
daß der zum Tatbestand gehörige Erfolg unter der Herr- 
schaft des Kriegszustandes eintrat, wenn die auf die 
Herbeiführung dieses Erfolges gerichtete Tätigkeit vor dem 
Zeitpunkt der Erklärung des Kriegszustandes bereits voll- 
endet war?). 
Ferner gehören hierher die Teilnahmehandlungen, 
die vor der Bekanntmachung des Kriegszustandes be- 
gangen sind, wofern nur die Haupttat unter dem Kriegs- 
zustand geschah). 
8) Von der persönlichen Geltung gilt dasselbe 
wie im ordentlichen Strafprozeß, also: die Vorschriften 
gelten für alle Beschuldigten (Inländer und Ausländer 
ohne Rücksicht auf den Aufenthalt; auch die Ausnahmen 
sind die gleichen. Vgl. u. a. GVG. 8$ 18, 19, 21, RV. 
Art. 31.). 
  
1) Goldschmidt a. a. O. S. 26. 
2) Vgl. M. Goldschmidt a. a. 0. 8. 26. 
8) Anders Stenglein a. a. OÖ. zu & 10 Nr. 3. 
4) Goldschmidt a. a. 0. 8. 28 IV.
	        
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