Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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9) Für die Fälle der Kompetenzkonflikte fehlt 
gesetzliche Regelung. Es ist daher von der Selbst- 
ständigkeit jeder Behörde auszugehen, sodaß bei positivem 
Konflikt Priorität des rechtskräftigen Urteils entscheidet, 
bei negativom Konflikt Straflosigkeit des Verbrechers ein- 
tritt. Ausnahme: Die Verweisung vom außerordentlichen 
Kriegsgericht an das ordentliche Gericht ist für dieses 
bindend ($ 13 BZG., Z. 4), 
Ist die Sache rechtskräftig von einem Gericht ab- 
geurteilt, so ist die Verfolgung durch ein anderes Gericht 
gemäß dem Grundsatz »ne bis in idem« ausgeschlossen, 
selbst wenn das erste Gericht inkompetent war; »der 
Gerichtsbarkeitsmangel macht das Urteil weder zu einem 
Nichturteil noch zu einem nichtigen Urteil, nicht einmal 
zu einem vernichtbaren Urteil!)«. 
Die Vorschriften für die Regelung der Kompetenz- 
konflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Militär- 
und Marinegerichten gemäß $ i4 EMil.StrGO. sind nicht 
anwendbar, weil, wie a. a. O. festgestellt, die Kriegs- 
gerichte keine Militärgerichte sind?). 
10) Die Kriegsgerichte verhandeln und erkennen 
nach BZG. 8 11 in der Besetzung von 5 Mitgliedern, 
von denen zwei richterliche Zirilbeamte und drei Offi- 
zierte sein müssen. 
Die richterlichen Zivilbeamten müssen die Voraus- 
setzungen zur Fähigkeit zum Richteramt besitzen (vgl. 
GVG. $$ 2—5, 8); ob als Zivilrichter auch Gerichts- 
assessoren gelten, wird zu bejahen sein. 
  
1} Goldschmidt a. a. O. 8. 31. 
2) Vgl. Goldschmidt a. a. O. S. 30.
	        
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