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9) Für die Fälle der Kompetenzkonflikte fehlt
gesetzliche Regelung. Es ist daher von der Selbst-
ständigkeit jeder Behörde auszugehen, sodaß bei positivem
Konflikt Priorität des rechtskräftigen Urteils entscheidet,
bei negativom Konflikt Straflosigkeit des Verbrechers ein-
tritt. Ausnahme: Die Verweisung vom außerordentlichen
Kriegsgericht an das ordentliche Gericht ist für dieses
bindend ($ 13 BZG., Z. 4),
Ist die Sache rechtskräftig von einem Gericht ab-
geurteilt, so ist die Verfolgung durch ein anderes Gericht
gemäß dem Grundsatz »ne bis in idem« ausgeschlossen,
selbst wenn das erste Gericht inkompetent war; »der
Gerichtsbarkeitsmangel macht das Urteil weder zu einem
Nichturteil noch zu einem nichtigen Urteil, nicht einmal
zu einem vernichtbaren Urteil!)«.
Die Vorschriften für die Regelung der Kompetenz-
konflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Militär-
und Marinegerichten gemäß $ i4 EMil.StrGO. sind nicht
anwendbar, weil, wie a. a. O. festgestellt, die Kriegs-
gerichte keine Militärgerichte sind?).
10) Die Kriegsgerichte verhandeln und erkennen
nach BZG. 8 11 in der Besetzung von 5 Mitgliedern,
von denen zwei richterliche Zirilbeamte und drei Offi-
zierte sein müssen.
Die richterlichen Zivilbeamten müssen die Voraus-
setzungen zur Fähigkeit zum Richteramt besitzen (vgl.
GVG. $$ 2—5, 8); ob als Zivilrichter auch Gerichts-
assessoren gelten, wird zu bejahen sein.
1} Goldschmidt a. a. O. 8. 31.
2) Vgl. Goldschmidt a. a. O. S. 30.