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Auch schweigt das Gesetz darüber, wer den Vorsitz
führt, wenn kein richterlicher Beamter zugezogen werden
konnte. In diesem Falle dürfte der als Zivilbeamter zu-
gezogene Auditeur, also ein Militärjustizbeamter (Kriegs-
gerichtsrat), den Vorsitz zu führen haben!?).
Der Vorsitzende hat, bevor das Gericht seine Ge-
schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten
Offiziere, evtl. diejenigen Zivilmitglieder, die dem Richter-
stand nicht angehören, zu vereidigen ($ 12 Abs. II BZG.).
Dem Vorsitzenden liegt die Prozeßleitung, d. i, die
Fürsorge für ungestörte zweckentsprechende Verhandlung
der Sache, ob, und zwar die formelle gemäß 88 177-185
GVG. (Sitzungspolizei) und die materielle, d. i. die Für-
sorge für sachgemäße Erörterung des Streitverhältnisses;
in analoger Anwendung der $$ 237—241 StPO.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls
ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeich-
nender und von ihm zu beeidigender Beamter der Zivil-
verwaltung zugezogen ($ 12 IV BZG.). Er ist gleichwie
im ordentlichen Prozeß notwendiges Mitglied des ord-
nungsmäßig besetzten Gerichts. Es finden die Vorschriften
der StPO, und des GVG. analoge Anwendung. Der Ge-
richtsschreiber hat sich den Gerichtsschreibergeschäften
auch außerhalb der Gerichtsverhandlungen zu unter-
ziehen?).
11) Die Parteien des Prozesses vor den Kriegs-
gerichten wie des Strafprozesses überhaupt sind der Staat
und der Beschuldigte.
1) Vgl. Stenglein a. a. OÖ. 4. Aufl. zu $ 11, Goldschmidt
a. a, OÖ, S. 17.
2) Pr. J. Min. Verf. v. 9. X. 14, JMBl. 8. 767.