Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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haftung bei dringendem Verdacht der Tat und Fluchtver- 
dacht oder Kollusionsgefahr zulässig. Vgl. 88 112 I, II, 
113 StPO. Ferner rechtfertigt unentschuldigtes Aus- 
bleiben auf Ladung vor Gericht oder auf Strafantritt die 
Verhaftung (88 229 II, 235, 489 StPO.). 
Eine vorläufige Festnahme ist zulässig: 88 127, 128 
StPO. 
Der Erlaß eines Steckbriefes ist unter den Voraus- 
setzungen der StPO. $ 131 zulässig; die Angabe der 
strafbaren Handlung darf der Steckbrief nicht enthalten. 
8 132 StPO. ist analog anzuwenden, 
Maßregeln zur Gestellung Abwesender: Vermögens- 
beschlagnahme (vgl. 88 332—336 StPO.) und sicheres Ge- 
leit ($ 337 StPO.) sind zulässig. 
Für die Beschlagnahme gelten die allgemeinen 
Vorschriften der StPO.; daher bezgl. der Gegenstände 
5 94, der Ausnahmen $$ 96, 97; eine Editionspflicht 
dieser Personen besteht gemäß $ 95. Vgl. ferner $ 98 
StPO. 88 109-111 StPO.: die Behandlung der Gegen- 
stände betreffend finden Anwendung. 
Die Durchsuchung ist in den Fällen der StPO. 
85 102f. statthaft. 
Eine Abweichung ist z. T. zulässig, soweit gemäß 
$5 des BZG. eine Suspension der in Frage kommenden 
Grundrechte stattgefunden hat; das wird regelmäßig zu- 
gleich mit der Einsetzung von Kriegsgerichten der Fall 
sein. 
Der Beweis im kriegsgerichtlichen Verfahren ge- 
staltet sich nach den Vorschriften der StPO. 
Gleich dem ordentlichen Strafprozeß kennt der kriegs- 
gerichtliche Prozeß keine formelle Beweislast der Parteien, 
also keine Pflicht, Beweis anzutreten, andernfalls solcher