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Mehliß!) und auch Goldschmidt?) glauben — in
konsequenter Durchführung ihrer Ansicht, daß die Lücken
der Vorschriften über die außerordentlichen Kriegsgerichte
aus der MStGO. zu ergänzen sind —, daß die Voll-
streckung der Urteile grundsätzlich dem militärischen
Befehlshaber zusteht (8451 MStrGO.). Dabei beruft sich
Mehliß überdies auf den $ 4 BZG., nach dem die voll-
zisbende Gewalt auf die Militärbefehlshaber übergehe.
Aber nur diese vollziehende Gewalt geht über, also alles,
was nicht den Gebieten der richterlichen oder gesetz-
gebenden Gewalt zufällt; zu jener gehört aber die
Vollziehung von Urteilen und Beschlüssen.
Mehliß gibt indes zu, daß der Militärbefehlshaber in
der Regel, »wenn er an der sofortigen Vollstreckung kein
Interesse hat«, es vorzieben wird, »kraft der ihm sowohl
als Inhaber der vollziehenden Gewalt wie gemäß den
Militärvollstreckungsvorschriften zustehenden Befugnis,
die ordentlichen Strafvollstreckungsbehörden, die bei
Nichteinsetzung von Kriegsgerichten zur Vollstreckung
zuständig wären, um Vollzug der Strafe zu ersuchen«.
Offenbar paßt Mehliß selbst das Ergebnis nicht und
er versucht daher unter Berufung auf Befugnisse des
Militärbefehishabers, die dieser tatsächlich aber garnicht
hat, die praktischen Folgen abzuschwächen.
Dasselbe ordentliche Gericht, das ohne Einsetzung
der Kriegsgerichte zuständig wäre, ist auch zur Um-
wandlung der Todesstrafe zuständig, falls diese bei Auf-
hebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen
war ($ 13 Z. 8 BZG.). Das ordentliche Gericht hat sich
mit der Schuldfrage, falls das Urteil bestätigt, aber nicht
1) A. a. O. $. 468. 2) A. a. 0. 8. 42.