Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Mehliß!) und auch Goldschmidt?) glauben — in 
konsequenter Durchführung ihrer Ansicht, daß die Lücken 
der Vorschriften über die außerordentlichen Kriegsgerichte 
aus der MStGO. zu ergänzen sind —, daß die Voll- 
streckung der Urteile grundsätzlich dem militärischen 
Befehlshaber zusteht (8451 MStrGO.). Dabei beruft sich 
Mehliß überdies auf den $ 4 BZG., nach dem die voll- 
zisbende Gewalt auf die Militärbefehlshaber übergehe. 
Aber nur diese vollziehende Gewalt geht über, also alles, 
was nicht den Gebieten der richterlichen oder gesetz- 
gebenden Gewalt zufällt; zu jener gehört aber die 
Vollziehung von Urteilen und Beschlüssen. 
Mehliß gibt indes zu, daß der Militärbefehlshaber in 
der Regel, »wenn er an der sofortigen Vollstreckung kein 
Interesse hat«, es vorzieben wird, »kraft der ihm sowohl 
als Inhaber der vollziehenden Gewalt wie gemäß den 
Militärvollstreckungsvorschriften zustehenden Befugnis, 
die ordentlichen Strafvollstreckungsbehörden, die bei 
Nichteinsetzung von Kriegsgerichten zur Vollstreckung 
zuständig wären, um Vollzug der Strafe zu ersuchen«. 
Offenbar paßt Mehliß selbst das Ergebnis nicht und 
er versucht daher unter Berufung auf Befugnisse des 
Militärbefehishabers, die dieser tatsächlich aber garnicht 
hat, die praktischen Folgen abzuschwächen. 
Dasselbe ordentliche Gericht, das ohne Einsetzung 
der Kriegsgerichte zuständig wäre, ist auch zur Um- 
wandlung der Todesstrafe zuständig, falls diese bei Auf- 
hebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen 
war ($ 13 Z. 8 BZG.). Das ordentliche Gericht hat sich 
mit der Schuldfrage, falls das Urteil bestätigt, aber nicht 
  
1) A. a. O. $. 468. 2) A. a. 0. 8. 42.
	        
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