Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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BZG.). Doch ist mit Schaeffler!) anzunehmen, daß ein 
Gnadengesuch auch nach dem BZG. die Vollstreckung 
hommt. Weitere Ausnahmen: 88 485, 487, 488 StrPO. 
17) Das Begnadigungsrecht in den zur Zustän- 
digkeit der Kriegsgerichte gehörigen Sachen hat der 
Kaiser. Dies folgt aus der Natur der Kriegsgerichte als 
Reichsgerichte (vgl. oben S. 106), Für die Urteile, die 
von den Gerichten des Reiches in erster Instanz verhängt 
sind, gilt aber der Grundsatz, daß sie im Gnadenwege 
vom Kaiser aufgehoben werden können (vgl. 8484 StrPO., 
8 72 Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. April 
1900, 83 Schutzgebietsgesetz v. 10. Sept. 1900). So auch 
Rosenberg®): hier wird ausdrücklich hervorgehoben, daB 
der Kaiser das Begnadigungsrecht in den zur Zuständig- 
keit der Marinekriegsgerichte und Bordstandsgerichte ge- 
hörigen Sachen hat; eine ausdrückliche Bestimmung fehlt; 
gälte nicht der oben festgestellte Grundsatz, so würde 
aber auch hier die Gnadeninstanz fehlen. A.a.O. Mehliß 
in konsequenter Durchführung seiner Ansicht, daß die 
Kriegsgerichte Landesgerichte sind?), 
18) Die Anwendung des Gesetzes betr. die Ent- 
schädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigespro- 
chenen Personen vom 20. Mai 1898 entfällt, weil das 
kriegsgerichtliche Verfahren keine Wiederaufnahme des 
Verfahrens kennt; dagegen ist das Gesetz betr. die Ent- 
schädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft 
v. 14. Juli 1904 analog anzuwenden‘). 
  
1) Recht 1915, 8. 66. 
2) DJZ.1915, 8.151; vgl. auch Laband, 5. Aufl., Bd.3, S.612. 
3) Vgl. auch Arndt, Recht 1916, 8.73; Cramer, ebendort 8.79. 
4) Goldschmidt, a. a. O. 8. 43.
	        
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