Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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bleme der Zeit auffaßte und löste, die Sympathien weiter 
Kreise für sich gewonnen«!) und manche Bausteine für 
die spätere Gesetzgebung geliefert. Diese Erfahrungen 
werden bei späterer Schaffung des in Aussicht genom- 
menen Reichsgesetzes (Art. 68), dessen Inangriffnahme 
nach dem Kriege zu erwarten ist®), entsprechend zu ver- 
werten sein. 
Die für das Handeln des Militärbefeblshabers ge- 
forderte »Ellenbogenfreiheit«®) schließt aber nicht aus, 
— und darin liegt eine Gefahr der Überspannung der 
Forderung — daß die Grenzen der Bewegungsfreiheit des 
Militärbefehlsbabers angemessen festgelegt werden und so 
dem durchaus berechtigten Bedürfnis nach Rechtssicher- 
heit Rechnung getragen wird, 
Der Ansicht#), die überhaupt einen Belagerungszustand 
für überflüssig hält und demgemäß auch ein Gesetz, das 
diesen regelt, kann ich nicht beipflichten.: Deutlicher, 
als diese große Zeit os tut, kann wohl die Notwendigkeit 
eines Ausnahmezustandes nicht gemacht werden. Wie 
sähe es nicht allein im politischen Leben, sondern auch 
im wirtschaftlichen Leben wohl aus, wenn nicht die 
Militärdiktatur, wie Laband mit Recht den Belagerungs- 
zustand nennt, dagewesen wäre und mit energischer und 
fester Hand die dem Gemeinwesen drohenden Gefahren 
schnell abgewehrt hätte? Nur eine Gewalt, die losgelöst 
von den in normalen Zeiten erforderlichen Fesseln er- 
scheint, vermag aber so tätig zu werden. 
  
1) Schiffer, Neues Kriegsnotrecht, DJZ. 1915 8. 240. 
2) Vgl. d. Verhandlungen im pr. Abgeordnetenhaus v. Januar 
1915, DJZ. 1915, 8. 281. 
5) Adam a.2.0. 8. 508. 
4) Vgl. die Verhandlungen des Reichstages, Januar 1916.
	        
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