Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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2) Das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 — 
im folgenden BZG. genannt!) — gilt als Ganzes noch 
heute im ganzen deutschen Reiche mit Ausnahme 
Bayerns, dessen Gesetzgebung durch Vertrag vom 23. No- 
vember 1870 Ill $ 5, Schlußbestimmung zu Abschnitt 11 
der RV. aufrecht erhalten ist), Es hat für die Dauer 
des Belagerungszustandes?) den rechtlichen Charakter 
eines provisorischen Reichsgesetzes, aber nur soweit, 
als es gemäß Art. 68 dazu bestimmt ist, das Blankett 
dieses Artikels auszufüllen®). 
Einer besonderen Bekanntmachung des BZG. in 
den außerpreußischen Bundesstaaten bedurfte es nicht. 
Dadurch daß jenem Landesgesetz im Art. 68 RV. auf 
Zeit reichsgesetzliche Bedeutung beigelegt und die Reichs- 
verfassung ordnungsmäßig publiziert wurde, gelten auch 
die darin aufrechterhaltenen oder mit reichsgesetzlicher 
Wirkung ausgestatteten Gesetze als veröffentlicht. 
Es bedurfte auch keiner Bekanntmachung im RGBl. 
Die Vorschrift des Art.2 RV, über die Verkündung von 
Reichsgesetzen bezieht sich nur auf die gemäß $ 5 RV. 
zustande gekommenen, nicht aber auf Gesetze oder Ge- 
setzesteile, denen die Geltung reichsgesetzlicher Vorschriften 
beigelegt wird. 
Die Geltung des BZG. erstreckt sich nur auf das in 
Kriegszustand erklärte Inland, nicht ohne weiteres auf 
die besetzten Gebiete, auf diese vielmehr nur, falls der 
  
1) Gesetzeammlung f.d. preuß. Staaten 1851 8. 451. 
2) Vgl. Ges. über den Kriegszustand v.5. Nor. 1912, bayer. 
Vollzugsvorschrift v. 13. März 1913. 
3) Jetzt richtiger Krieges zustandes, Art.68 RV.; vgl. auch 
RG. v. 16. April 1915 V 54/15 s. unten 8 B. 
4) Siehe darüber 88, 
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