3
2) Das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 —
im folgenden BZG. genannt!) — gilt als Ganzes noch
heute im ganzen deutschen Reiche mit Ausnahme
Bayerns, dessen Gesetzgebung durch Vertrag vom 23. No-
vember 1870 Ill $ 5, Schlußbestimmung zu Abschnitt 11
der RV. aufrecht erhalten ist), Es hat für die Dauer
des Belagerungszustandes?) den rechtlichen Charakter
eines provisorischen Reichsgesetzes, aber nur soweit,
als es gemäß Art. 68 dazu bestimmt ist, das Blankett
dieses Artikels auszufüllen®).
Einer besonderen Bekanntmachung des BZG. in
den außerpreußischen Bundesstaaten bedurfte es nicht.
Dadurch daß jenem Landesgesetz im Art. 68 RV. auf
Zeit reichsgesetzliche Bedeutung beigelegt und die Reichs-
verfassung ordnungsmäßig publiziert wurde, gelten auch
die darin aufrechterhaltenen oder mit reichsgesetzlicher
Wirkung ausgestatteten Gesetze als veröffentlicht.
Es bedurfte auch keiner Bekanntmachung im RGBl.
Die Vorschrift des Art.2 RV, über die Verkündung von
Reichsgesetzen bezieht sich nur auf die gemäß $ 5 RV.
zustande gekommenen, nicht aber auf Gesetze oder Ge-
setzesteile, denen die Geltung reichsgesetzlicher Vorschriften
beigelegt wird.
Die Geltung des BZG. erstreckt sich nur auf das in
Kriegszustand erklärte Inland, nicht ohne weiteres auf
die besetzten Gebiete, auf diese vielmehr nur, falls der
1) Gesetzeammlung f.d. preuß. Staaten 1851 8. 451.
2) Vgl. Ges. über den Kriegszustand v.5. Nor. 1912, bayer.
Vollzugsvorschrift v. 13. März 1913.
3) Jetzt richtiger Krieges zustandes, Art.68 RV.; vgl. auch
RG. v. 16. April 1915 V 54/15 s. unten 8 B.
4) Siehe darüber 88,
1 *