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Hänel!) meint, die Worte »für den Fall eines Krieges«
erforderten nicht die formelle Kriegserklärung, nicht den
vollen rechtlichen Tatbestand des Krieges, sondern es
genüge für beide Fälle der Verhängung »die durch
Tatsachen gerechtfertigte Annahme des Bevorstehens
des Krieges oder Aufruhrs«. Hänel versteht alao die Worte
»für den Fall eines Krieges« konditional, also »falls ein
Krieg zu entstehen drohte Ähnlich Arndt).
In der Tat war dies auch die Absicht des Gesetzes.
Die Entstehungsgeschichte®) ergibt, daß hier die Zustände
in Frage kommen, die einem Kriege vorangehen könnten.
Auch äußerlich scheint dies durch den Zusatz »zum
Zwecke der Verteidigung« angedeutet; immerhin
zwingt dieser Zusatz nicht gerade zu dieser Annahme,
wie Haldy hervorhebt.
Aber wenn die Verhandlungen auch keinen Anhalts-
punkt für die Absicht des Gesetzes gäben, müßte die ein-
fache Erwägung, daß »die Rücksicht auf den Zweck der
ganzen Einrichtung und auf das Wohl des Reiches, das
unter Umständen von der möglichst zeitigen Erklärung
des Kriegszustandes abhängt, eine weite Interpretation
fordere«*), zu diesem Ergebnis führen.
Dem widerspricht Haldy®), da nach allgemeinen
und unbestrittenen Grundsätzen ein jus speciale um
das es sich hier doch in jeder Beziehung handele, stets
»strictissime« zu interpretieren sei. Die Durchführung
dieses Grundsatzes hört aber naturgemäß da auf, wo eine
solche Auslegung dem Willen des Gesetzes widerspricht
und dem Gemeinwohl zum Schaden gereichen würde.
1) a. a. O. 8. 485. 2) a. a. OÖ. 8. 471.
3) Sten. Ber. d. I. Kammer 1850 8. 166 ff.
4) Anschütz D. Strafr. 2.1914 8.451. 65) a.a.0. 8.46.