Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Hänel!) meint, die Worte »für den Fall eines Krieges« 
erforderten nicht die formelle Kriegserklärung, nicht den 
vollen rechtlichen Tatbestand des Krieges, sondern es 
genüge für beide Fälle der Verhängung »die durch 
Tatsachen gerechtfertigte Annahme des Bevorstehens 
des Krieges oder Aufruhrs«. Hänel versteht alao die Worte 
»für den Fall eines Krieges« konditional, also »falls ein 
Krieg zu entstehen drohte Ähnlich Arndt). 
In der Tat war dies auch die Absicht des Gesetzes. 
Die Entstehungsgeschichte®) ergibt, daß hier die Zustände 
in Frage kommen, die einem Kriege vorangehen könnten. 
Auch äußerlich scheint dies durch den Zusatz »zum 
Zwecke der Verteidigung« angedeutet; immerhin 
zwingt dieser Zusatz nicht gerade zu dieser Annahme, 
wie Haldy hervorhebt. 
Aber wenn die Verhandlungen auch keinen Anhalts- 
punkt für die Absicht des Gesetzes gäben, müßte die ein- 
fache Erwägung, daß »die Rücksicht auf den Zweck der 
ganzen Einrichtung und auf das Wohl des Reiches, das 
unter Umständen von der möglichst zeitigen Erklärung 
des Kriegszustandes abhängt, eine weite Interpretation 
fordere«*), zu diesem Ergebnis führen. 
Dem widerspricht Haldy®), da nach allgemeinen 
und unbestrittenen Grundsätzen ein jus speciale um 
das es sich hier doch in jeder Beziehung handele, stets 
»strictissime« zu interpretieren sei. Die Durchführung 
dieses Grundsatzes hört aber naturgemäß da auf, wo eine 
solche Auslegung dem Willen des Gesetzes widerspricht 
und dem Gemeinwohl zum Schaden gereichen würde. 
  
1) a. a. O. 8. 485. 2) a. a. OÖ. 8. 471. 
3) Sten. Ber. d. I. Kammer 1850 8. 166 ff. 
4) Anschütz D. Strafr. 2.1914 8.451. 65) a.a.0. 8.46.
	        
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