kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet
bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand
erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vor-
schriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851).
Das preußische Gesetz, 80 sagt diese Ansicht, formuliere
keine allgemeine Voraussetzungen der Verkündigung des
Kriegszustandes; es bestimme nur in $ 1, wann komman-
dierende Generäle und Festungskommandanten, in $ 2,
wann das Staatsministerium oder provisorisch der Militär-
befehlshaber auf Antrag des Verwaltungschefs den Be-
lagerungszustand erklären dürfe.
Auch sei im Art. 68 RV. nicht ausdrücklich gesagt,
daß die Voraussetzungen des BZG,. maßgebend sein sollten;
es sei vielmehr bestimmt, ein Reichsgesetz solle die Vor-
aussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wir-
kungen einer solchen Erklärung regeln, bis zum Erlaß
desselben gelte statt dessen das BZG.
Unter diesen Umständen sei anzunehmen, daß die
Bestimmungen des preußischen Gesetzes nur subsidiär
wären, also soweit nicht in Betracht kämen, als genügende
reichsgesetzliche Vorschriften vorhanden wären; eine solche
ausreichende gesetzliche Regelung fände sich aber hin-
sichtlich der Voraussetzungen in den Worten des Art. 68
RV.: »wenn die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet
bedroht ist«.
Die Unrichtigkeit der Behauptung, daß das BZG. keine
allgemeine Voraussetzungen formuliere, folgt ohne weiteres
1) So Meyer-Dochow, Stenglein, Waldecker, insbesondere
v. Meyer (Staatsrechtl. Literatur, Hirth’s Annalen 1880 8. 346 ff.).