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aus 'den Motiven zur Verordnung vom 10. Mai 18491):
»58 1 und 2 enthalten die Fälle«; ferner: »die Verord-
nungen enthalten die genaue Bezeichnung der Fälle, in
denen die Erklärung des Belagerungszustandes eintreten
dürfe. Dazu der Kommissionsbericht zur Prüfung der
Verordnung, der ausdrücklich sagt, daß die 8$1 und 2
BZG. die alleinigen Voraussetzungen enthielten. Dabei
soll nicht verkannt werden, daß 8$ 1, 2 BZG. zugleich
die Subjekte, die für die Verhängung des Kriegszustandes
zuständig sein sollten, festsetzen wollte; aber »der Gesetz-
geber hat in den $8$ 1, 2 ebenso hoch die Formulierung
der Voraussetzungen bewertet, als die Statuierung der
berechtigten Subjekte?)«.
Die fernere Behauptung, daß in Art. 68 nicht aus-
drücklich gesagt sei, daß die Voraussetzungen des BZG.
maßgebend sein sollten, widerspricht m. E. der Inter-
pretation, die der Wortlaut des Art. 68 gebietet. Offenbar
hat der Satz 1 doch lediglich das berechtigte Subjekt fest-
legen wollen, sonst hätte der Gesetzgeber in Satz 2 nicht
fortfahren können: »dafür (also für die Verhängung des
Kriegszustandes gemäß Satz 1) gelten bis zum Erlaß eines
die Voraussetzungen regelnden Reichsgesetzes
die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851«.
Andernfalls muß man, wie Klöppel®) es tut, Konse-
quenterweise sagen, daß dem Gesetzgeber ein Redaktions-
fehler unterlaufen ist, und die Worte »Voraussetzungen«
in Satz 2 ganz streichen, so daß dann das pr. Gesetz in
Bezug auf die Voraussetzungen nicht nur nicht subsidiäre,
1) Drucksachen d. II. Kammer Bd. I Nr. 74.
2) So Haldy s.8.0. 8.43,
3) Reichspressrecht 1894 S. 232 f.