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wie Meyer annimmt, sondern überhaupt keine Geltung
mehr hat.
Dafür bietet sich aber nirgends ein Anhalt.
Insbesondere gestatten die Worte des Art. 68 8. 1
RV. »wenn die öffentliche Sicherheit bedroht ist«, auf die
Meyer besonders großen Wert zu legen scheint, keinen
solchen Schluß. Sie sollten nichts weiter als eine Zu-
sammenfassung der im BZG. genannten Voraussetzungen
bedeuten ; es hätten die Worte ebenso gut fehlen und
der Satz lauten können: »Der Kaiser kann einen jeden
Teil des Bundesgebiets in Kriegszustand erklären.«
Es ist also davon auszugehen, daß Satz 1 des Art.
68 lediglich das zur Verhängung des Kriegszustandes be-
rechtigte Subjekt hat bestimmen wollen — insoweit hat
das BZG. überhaupt keine Geltung mehr, nicht einmal
subsidiäre —, daß dagegen für die Voraussetzungen gleich-
wie für die Form der Verkündung und die Wirkungen
der Erklärung des Kriegszustandes ausschließlich das BZG.
maßgebend sein soll,
Dafür spricht auch Jie Erwägung Haldys!), aus dem
Wesen des Kriegszustandes folge mit Notwendigkeit, daß
nicht eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit nach
jeder Richtung bin zu seiner Verhängung genügen könne;
gegen Choleragefahr rufe man nicht die bewaffnete Macht
auf den Plan und lasse für sie Kriegsrecht, für die ge-
samte Bevölkerung verschärftes Strafrecht gelten.
Vgl. ferner auch den Vertrag betr. den Beitritt Bayerns
zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. Nov. 1870
(RGBI. 1871 S.9) IIE S5. Hier heißt es unter Punkt VI:
‚Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Be-
drohung der öffentlichen Sicherheit das Bun-
1) a. a. 0. 8. 42.