Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

12 
Bayerns) — sind beseitigt, demgemäß auch das BZG, 
»insoweit es nicht dazu dient, das Blankett des Art. 68 
RV. auszufüllen«?), 
Denn die Erklärung des Kriegszustandes ist Ausfluß 
des kaiserlichen Militär-Oberbefehle. 
Dies folgt daraus, daß die kaiserliche Befugnis der 
Verhängung des Kriegszustandes im XI. Abschnitt der 
RV,, der das Reichskriegswesen behandelt, geregelt ist, 
ferner aber daraus, daß in der norddeutschen Verfassung 
diese Befugnis dem Bundesfeldherrn, nicht dem Bundes- 
präsidium beigelegt ist, dass die Bundesverfassung also 
selbst diese Befugnis als Bestandteil des Oberbefehls an- 
sieht ; Art. 68 RV. ist aber dem Sinn nach unverändert 
in die Reichsverfassung übernommen. 
Diesen ÖOberbefehl können die Einzelstaaten nicht 
einschränken. Insbesondere geht die mit Erklärung des 
Kriegszustandes verbundene Belastung der Militärbefehls- 
haber mit der Zivilverwaltung und der Verantwortlich- 
keit dafür sowie die damit verbundene Aenderung der 
Militärgerichtsverfassung über die Zuständigkeit der Ein- 
zelstaaten hinaus; das sind aber Rechtsfolgen, die mit 
der Erklärung des Kriegszustandes gemäß 88 4, 6, 7, BZG. 
eintreten. 
Mit Recht führt Haldy®) aus: »Das ins Leben Treten 
des Belagerungszustandes stellt einen Befehl an mili- 
tärische Organe dar. Sie werden angewiesen, die erhöhte 
Kompetenz auszuüben, die erhöhte Verantwortlichkeit sich 
aufzubürden. Außer einem Reichsgesetz kann aber 
diesen Befehl an die Militärbefehlshaber nur der Kaiser 
erteilen.e — 
  
1) Goldschmidt a. a. O, 5. 3, 
2) a. a. 0. 8. 27.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.