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Bayerns) — sind beseitigt, demgemäß auch das BZG,
»insoweit es nicht dazu dient, das Blankett des Art. 68
RV. auszufüllen«?),
Denn die Erklärung des Kriegszustandes ist Ausfluß
des kaiserlichen Militär-Oberbefehle.
Dies folgt daraus, daß die kaiserliche Befugnis der
Verhängung des Kriegszustandes im XI. Abschnitt der
RV,, der das Reichskriegswesen behandelt, geregelt ist,
ferner aber daraus, daß in der norddeutschen Verfassung
diese Befugnis dem Bundesfeldherrn, nicht dem Bundes-
präsidium beigelegt ist, dass die Bundesverfassung also
selbst diese Befugnis als Bestandteil des Oberbefehls an-
sieht ; Art. 68 RV. ist aber dem Sinn nach unverändert
in die Reichsverfassung übernommen.
Diesen ÖOberbefehl können die Einzelstaaten nicht
einschränken. Insbesondere geht die mit Erklärung des
Kriegszustandes verbundene Belastung der Militärbefehls-
haber mit der Zivilverwaltung und der Verantwortlich-
keit dafür sowie die damit verbundene Aenderung der
Militärgerichtsverfassung über die Zuständigkeit der Ein-
zelstaaten hinaus; das sind aber Rechtsfolgen, die mit
der Erklärung des Kriegszustandes gemäß 88 4, 6, 7, BZG.
eintreten.
Mit Recht führt Haldy®) aus: »Das ins Leben Treten
des Belagerungszustandes stellt einen Befehl an mili-
tärische Organe dar. Sie werden angewiesen, die erhöhte
Kompetenz auszuüben, die erhöhte Verantwortlichkeit sich
aufzubürden. Außer einem Reichsgesetz kann aber
diesen Befehl an die Militärbefehlshaber nur der Kaiser
erteilen.e —
1) Goldschmidt a. a. O, 5. 3,
2) a. a. 0. 8. 27.