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auch die Bundespräsidialverordnungvom 21. VII. 1870 betr.
die Erklärung des Kriegszustandes des 8., 11., 10., 9., 2.
und 1. Armeekorps?),
2) Ist dieser staatsrechtlichen Form genügt, so ist
der Rechtsakt der Verhängung perfekt; Rechtsverbind-
lichkeit erlangt er erst mit Verkündung gemäß $ 3
B2ZG. 9).
Die Motive zu $ 3 sagen: »Es war die Absicht maß-
gebend, eine solche Art der Bekanntmachung zu wählen,
durch welche man versichert sein kann, daß alle Bewohner
der in Belagerungszustand erklärten Orte schleunigst von
dieser Maßregel in Kenntnis gesetzt werden«.
Der Gedanke, der der gesetzlichen Vorschrift des
&3 BZG, zu Grunde liegt, ist also klar; es handelt sich
um eine weitgehende, in das Leben der Untertanen tief
eingreifende Anordnung, darum soll sie den Beteiligten
eindringlich zur Kenntnis gebracht werden.
Dieser Gedanke bildet die Direktive für die Aus-
legung.
& 3 schreibt zwar vor, die Erklärung des Kriegs-
zustandes ist durch Verlesen bei Irommelschlag und
Trompetenschall und außerdem ,.. durch Mitteilung ...
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Er hat aber keine
bindenden Vorschriften in dem Sinne, daß deren Nicht-
befolgung keine Verbindlichkeit zur Folge haben solle,
geben wollen, Er macht den Behörden lediglich zur Pflicht,
die Erklärung so bekannt zu geben, daß die Beteiligten
normalerweise Kenntnis davon erlangen können. Also
1) RGBl. 1870, 8. 508.
2) Hänel a.a. 0. 8.443, Haldy a.a. 0.8.59.