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Formen vorschreibt, nur als Sollvorschrift gelten; 8 3 ist
nach ihm Mußvorschrift nur soweit, als die Anordnung
zur allgemeinen Kenntnis zu bringen ist.
Arndt!) hält die Verkündung bei Trommelschlag und
Trompetenschall nicht für nötig und die ganze Bestimmung
für eine instruktionelle,
3) Die rechtsgültige Erklärung des Kriegszustandes
durch den Kaiser hat diesen im ganzen Reichsgebiet zur
Folge; es ist nicht etwa erforderlich, daß jeder einzelne
Militärbefehlshaber noch in seinem Machtbereich für jeden
einzelnen Ort den Belagerungszustand aussprechen
müßte, indem der Erklärung des Kriegszustandes seitens
des Kaisers nur die Bedeutung der Fesstellung zugewiesen
wird, »daß die Voraussetzungen für die Anwendung des
BZG, gegeben sindet, Auch das RG. in seinem Urteil
V 45/15 vom 16. April 1915®) zieht dies in Erwägung,
gelangt aber dann mit Recht zu dem Ergebnis: »Nach
dem Wortlaut der Verfassung wie nach ihrem Sinn, Zweck
und Zusammenhang mit dem BZG. kann Satz 2 Art. 68
keins andere Bedeutung haben, als die, daß der vom
Kaiser verhängte Kriegszustand unmittelbar dieselben
Wirkungen haben soll, wie der Belagerungszustand
nach dem preußischen Gesetze,
4) Die Beendigung des Belagerungszustandes ge-
schieht durch besondere Kaiserliche Anordnung; sie hat
im Wege der Verordnung zu erfolgen und ist im RGBl.
zu verkünden.
Mit dem Augenblick der Verkündung ist die Ver-
1) a. a. ©. 8. 472.
2) Vgl. Mehliß a. a. O. 8. 466.
3) DJZ. 1915, 8. 717.