Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Nicht in den Begriff der vollziehenden Gewalt gehört 
die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie Haldy?!) glaubt; die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit ist mit denselben Kautelen aus- 
gestattet wie die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte 
und dieser daher gleichzustellen. 
In Übereinstimmung mit der hier gegebenen Definition 
des Begriffs der »vollziehenden Gewalt« steht das Reichs- 
gericht): 
»Das BZG. steht im engsten Zusammenhang mit der 
preuß, Verf.-Urk. vom 31.1.1860. Man wird daher davon 
auszugehen haben, daß der Ausdruck »vollziehende Ge- 
walt« nach 84 BZG. im Sinne des damaligen preußischen 
Verfassungsrechts zu verstehen ist.... Also alles, was 
(innerhalb der Staatsgewalt) nicht dem Gebiete der »richter- 
lichen« oder der ... »gesetzgebenden« Gewalt zufällt, ge- 
hört (danach) in den Bereich der vollziehenden Gewalt.« 
Die Machtbefugnis des Militärbefehlshabers ist also 
negativ abgegrenzt. Er kann zunächst in jedes Gebiet der 
inneren staatsrechtlichen Tätigkeit eingreifen. Er hat sich 
nur jedesmal in Zweifelsfällen zu fragen, ob er mit dieser 
oder jener Maßnahme in das Gebiet der Rechtsprechung 
oder Gesetzgebung übergreift. 
IU) Diese vollziehende Gewalt geht auf den Militär- 
befehlshaber über. 
Siebert3) folgert aus dem Worte »übergehen« im Ge- 
setz, daß die vollziehende Gewalt »begrifflich nur in dem- 
selben Umfang, unter denselben Voraussetzungen und 
Beschränkungen und mit denselben Wirkungen dem 
  
l) a.a. OÖ, 8. 54. 
2) BGE. Bd. 49 8. 3. 
3) Deutsche Strafr.-Ztg. 1915 8. 106.
	        
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