Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Militärbefehlahaber zustehene könne, wie sie vor dem 
Kriegszustande den Zivilbehörden zustand. Aus dieser 
‚Rechtsnachfolgerschaft«e des Militärbefehlshabers ergebe 
sich, daß dieser bei Ausübung des Polizeiverordnungsrechts 
an die durch die preußischen Landesgesetze den Ver- 
waltungsbehörden vorgeschriebenen Beschränkungen hin- 
sichtlich des Inhalts, des Höchstbetrages der Strafandrohung, 
der Form und der Veröffentlichung gebunden sei?). 
Adam?) hält diese Ansicht für verfehlt und lehnt eine 
»Rechtsnachfolgerschaft« des Militärbefehlshabers in den 
Funktionen der Zivilbehörden ab. Nach ihm kann der 
Sinn der Bestimmung des 84 BZG. nur sein, daß der 
Militärbefehlshaber alles anordnen kann, was die voll- 
ziehende Gewalt zu tun befugt ist, gleichviel, wem im 
Frieden die Gewaltsausübung im Einzelfall zustehen würde, 
ob einer Behörde oder etwa dem König »Allerhöchst- 
persönlich. Maßgebend sei lediglich, daß die fragliche 
Handlung in den Bereich der vollziehenden Gewalt falle, 
Der Militärbefehlshaber übe nicht die Befugnisse irgend 
einer Verwaltungsbehörde aus, wenn er Anordnungen 
treffe, zu deren Ausübung sonst diese Behörde berufen 
ist, er übe vielmehr seine eigenen militärischen Befugnisse 
aus. Die den Zivilverwaltungsbehörden für die Ausübung 
ihrer Befugnisse vorgeschriebenen ‚formellen Beschrän- 
kungen fänden auf den Militärbefehlshaber keine An- 
wendung, dieser stehe als Militärbehörde lediglich unter 
den Beschränkungen und habe nur die Befugnisse, 
die ihm das militärische Recht verleihe Soweit rein 
  
1) Auch 8 132 LVG. soll hinsichtlich der Zwangsmaß- 
nahmen gegenüber einzelnen Personen für den Militärbefeble- 
haber bindend sein. 
2) PrVBl. Bd. 36, 8. 602 ff.
	        
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