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Militärbefehlahaber zustehene könne, wie sie vor dem
Kriegszustande den Zivilbehörden zustand. Aus dieser
‚Rechtsnachfolgerschaft«e des Militärbefehlshabers ergebe
sich, daß dieser bei Ausübung des Polizeiverordnungsrechts
an die durch die preußischen Landesgesetze den Ver-
waltungsbehörden vorgeschriebenen Beschränkungen hin-
sichtlich des Inhalts, des Höchstbetrages der Strafandrohung,
der Form und der Veröffentlichung gebunden sei?).
Adam?) hält diese Ansicht für verfehlt und lehnt eine
»Rechtsnachfolgerschaft« des Militärbefehlshabers in den
Funktionen der Zivilbehörden ab. Nach ihm kann der
Sinn der Bestimmung des 84 BZG. nur sein, daß der
Militärbefehlshaber alles anordnen kann, was die voll-
ziehende Gewalt zu tun befugt ist, gleichviel, wem im
Frieden die Gewaltsausübung im Einzelfall zustehen würde,
ob einer Behörde oder etwa dem König »Allerhöchst-
persönlich. Maßgebend sei lediglich, daß die fragliche
Handlung in den Bereich der vollziehenden Gewalt falle,
Der Militärbefehlshaber übe nicht die Befugnisse irgend
einer Verwaltungsbehörde aus, wenn er Anordnungen
treffe, zu deren Ausübung sonst diese Behörde berufen
ist, er übe vielmehr seine eigenen militärischen Befugnisse
aus. Die den Zivilverwaltungsbehörden für die Ausübung
ihrer Befugnisse vorgeschriebenen ‚formellen Beschrän-
kungen fänden auf den Militärbefehlshaber keine An-
wendung, dieser stehe als Militärbehörde lediglich unter
den Beschränkungen und habe nur die Befugnisse,
die ihm das militärische Recht verleihe Soweit rein
1) Auch 8 132 LVG. soll hinsichtlich der Zwangsmaß-
nahmen gegenüber einzelnen Personen für den Militärbefeble-
haber bindend sein.
2) PrVBl. Bd. 36, 8. 602 ff.