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Wenn während der Dauer des Kriegszustandes die
Militärböfehlshaber kraft Gesetses, also ohne weiteröe,
ohne daß irgendwelch® Übertragungs- oder Übernahme-
erklärung stattzufinden braucht, die gesamte Verwaltung zu
führen und alle entsprechende Tätigkeit auszuüben haben,
so tun sie das zwar anstatt der bisher zuständigen
Zivilbehörden, aber durchaus nicht als ihre Stell-
vertreter, sondern kraft der ihnen unmittelbar
überwiesenen Befugnisse.
Sie stützen ihre Rechte nicht auf die bisherige Gewalt
der einzelnen Zivilvrerwaltungsbehörden, sie übernehmen
vielmehr kraft Reichsrecht (Art. 68 RV.) die gesamte voll-
ziohonde Gewalt des Reiches und der Einzelstaaten.
1) Die Militärbefehlshaber brauchen darum nicht die
in den Einzeistaaten für Anordnungen der bürgerlichen
Behörden geltenden Formvorschriften zu beachten. Sie
können die vollziehende Gewalt vielmehr in der nach
ihrem freien Ermessen gewählten Art ausüben und die
Wirksamkeit ihrer Anordnungen unterliogt keinerlei Form-
vorschriften.
In Übereinstimmung damit hat das Reichsgericht für
die Bekanntmachung denn auch jede Form genügen lassen,
die sich nach Lage der Verhältnisse des Einrelfalls ermög-
lichen läßt und geeignet ist, die militärischen Anordnungen
zur Kenntnis der beteiligten Bevölkerung zu bringen.
RG. v. 14. Januar 1915 III 1047,14; DJZ. 1015
5 176; REG, Bd, 49 S, 3:
»Nicht zugestimmt werden könnte der Annahme, daß
für derartige Anordnungen, sofern solche durch den
Militärbefehlshaber in Ausübung der vollziehenden Gewalt
an Stelle der bürgerlichen Verwaltungsbehörden erlassen
werden, auch die Formvorschriften ®indend sind, von