Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Wenn während der Dauer des Kriegszustandes die 
Militärböfehlshaber kraft Gesetses, also ohne weiteröe, 
ohne daß irgendwelch® Übertragungs- oder Übernahme- 
erklärung stattzufinden braucht, die gesamte Verwaltung zu 
führen und alle entsprechende Tätigkeit auszuüben haben, 
so tun sie das zwar anstatt der bisher zuständigen 
Zivilbehörden, aber durchaus nicht als ihre Stell- 
vertreter, sondern kraft der ihnen unmittelbar 
überwiesenen Befugnisse. 
Sie stützen ihre Rechte nicht auf die bisherige Gewalt 
der einzelnen Zivilvrerwaltungsbehörden, sie übernehmen 
vielmehr kraft Reichsrecht (Art. 68 RV.) die gesamte voll- 
ziohonde Gewalt des Reiches und der Einzelstaaten. 
1) Die Militärbefehlshaber brauchen darum nicht die 
in den Einzeistaaten für Anordnungen der bürgerlichen 
Behörden geltenden Formvorschriften zu beachten. Sie 
können die vollziehende Gewalt vielmehr in der nach 
ihrem freien Ermessen gewählten Art ausüben und die 
Wirksamkeit ihrer Anordnungen unterliogt keinerlei Form- 
vorschriften. 
In Übereinstimmung damit hat das Reichsgericht für 
die Bekanntmachung denn auch jede Form genügen lassen, 
die sich nach Lage der Verhältnisse des Einrelfalls ermög- 
lichen läßt und geeignet ist, die militärischen Anordnungen 
zur Kenntnis der beteiligten Bevölkerung zu bringen. 
RG. v. 14. Januar 1915 III 1047,14; DJZ. 1015 
5 176; REG, Bd, 49 S, 3: 
»Nicht zugestimmt werden könnte der Annahme, daß 
für derartige Anordnungen, sofern solche durch den 
Militärbefehlshaber in Ausübung der vollziehenden Gewalt 
an Stelle der bürgerlichen Verwaltungsbehörden erlassen 
werden, auch die Formvorschriften ®indend sind, von
	        
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