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deren Beobachtung die Rechtsgültigkeit der Anordnungen
abhängt, falls die bürgerliche Behörde sie erläßt.....
Zunächst muß in das Gewicht fallen, daß die Militär-
behörde im Falle des $ 4 BZG. ihre Befugnis nicht auf
die Gewalt der einzelnen bundesstaatlichen Behörden
stützt, daß sie vielmehr kraft Reichsrechts (Art, 68 RV.)
die gesamte vollziebende Gewalt des einzelnen Bundes-
staats in dem durch $ 4 B2G, bezeichneten Umfang un-
mittelbar übernimmt, Daraus folgt, daß die im Einzel-
staate für Anordnungen der bürgerlichen Behörden gel-
tenden Formvorschriften dem Militärbefehlshaber gegen-
über nicht in Betracht kommen . Es kommt weiter
in Betracht, daß weder Art. 68 RV. oder eine sonstige
reichsrechtliche Vorschrift, noch auch das preuß. BZG.
irgend eine unmittelbar oder mittelbar einschlagende Be-
stimmung enthalten... . hieraus muß geschlossen werden,
daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Wirksamkeit
von militärischen Anordnungen, wie sie hier in Frage
stehen, keinerlei Formvorschriften unterliegt, daß vielmehr
jede Art der Bekanntgabe genügt, die nach Lage der Ver-
hältnisse des Einzelfalles sich ermöglichen läßt und geeignet
ist, die Anordnung zur Kenntnis der beteiligten Bevölke-
rungskreise zu bringen . . .!%
2) Die Anordnungen des Militärbefohlshabers brauchen
nicht als Polizeiverordnungen bezeichnet zu werden, wie
Siebert?) meint; auch ist nicht nötig, daß sie, mit der
Unterschrift des betreffenden Befehlshabers versehen, ver-
öffentlicht werden und einen Hinweis auf 8 4 des Ge-
1} Vgl. forner RG. 26. April 1915 III 87/16, DJZ. 1916
S. 923 f.; ferner RG. vom 10. Mai 1916 DI 91/15.
2) a. a. O. 8. 18.