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Verordnungen geschaffenen weiteren Ermächtigungen jener
Behörden erstrecken soll.
So ist z. B. im Gesetz vom 4. August 1914 betreffend
die Höchstpreise!) & 5 bestimmt, daß die Landeszentral-
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchst-
preise festsetzen können. Nach den Ausführungsbestim-
mungen haben das Recht, die Höchstpreise festzusetzen,
in Städten über 10000 Einwohner die Gemeindebehörden;
es ist ganz zweifellos, daß die Militärbefehlshaber an
Stelle der Gemeindebehörden die Höchstpreise festsetzen
können?),
V) Der positive Inhalt der auf den Militärbefehlshaber
gemäß $ 4 B2G. übergegangenen Machtbefugnisse läßt
sich näher dahin bestimmen:
1) Er kann im allgemeinen Verwaltungsmaßregeln
aller Art treffen. Insbesondere ist er für alle Verwaltungs-
angelegenheiten, auch wenn sie in den Wirkungskreis
eines Ministers oder Öberpräsidenten fallen, zuständig;
zur Durchführung der Anordnungen stehen dem Militär-
befehlshaber die Zwangsbefugnisse des $ 132 des Landes-
Verw.-Ges. v. 30. Juli 1883°) zu, aber nur soweit es sich
um Anordnungen handelt, die »in Ausübung der obrig-
keitlichen Gewalt getroffen sind«.
Die in $ 133 LVG. vorgesehenen Rechtsmittel ent-
fallen selbstredend.
2) Er hat im besonderen in Preußen die Polizei-
gewalt.
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind $ 10
1) Fassung v. 17. Dez. 1914 RGBl. S. 616.
2) RG. v. 14. Januar 1915 III 1047/14.
3) Also Anordnungen unter Androhung einer Geld- (bis
300 Mk.) oder Haftstrafe (bis zu vier Wochen) zu erzwingen.