Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Verordnungen geschaffenen weiteren Ermächtigungen jener 
Behörden erstrecken soll. 
So ist z. B. im Gesetz vom 4. August 1914 betreffend 
die Höchstpreise!) & 5 bestimmt, daß die Landeszentral- 
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchst- 
preise festsetzen können. Nach den Ausführungsbestim- 
mungen haben das Recht, die Höchstpreise festzusetzen, 
in Städten über 10000 Einwohner die Gemeindebehörden; 
es ist ganz zweifellos, daß die Militärbefehlshaber an 
Stelle der Gemeindebehörden die Höchstpreise festsetzen 
können?), 
V) Der positive Inhalt der auf den Militärbefehlshaber 
gemäß $ 4 B2G. übergegangenen Machtbefugnisse läßt 
sich näher dahin bestimmen: 
1) Er kann im allgemeinen Verwaltungsmaßregeln 
aller Art treffen. Insbesondere ist er für alle Verwaltungs- 
angelegenheiten, auch wenn sie in den Wirkungskreis 
eines Ministers oder Öberpräsidenten fallen, zuständig; 
zur Durchführung der Anordnungen stehen dem Militär- 
befehlshaber die Zwangsbefugnisse des $ 132 des Landes- 
Verw.-Ges. v. 30. Juli 1883°) zu, aber nur soweit es sich 
um Anordnungen handelt, die »in Ausübung der obrig- 
keitlichen Gewalt getroffen sind«. 
Die in $ 133 LVG. vorgesehenen Rechtsmittel ent- 
fallen selbstredend. 
2) Er hat im besonderen in Preußen die Polizei- 
gewalt. 
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind $ 10 
1) Fassung v. 17. Dez. 1914 RGBl. S. 616. 
2) RG. v. 14. Januar 1915 III 1047/14. 
3) Also Anordnungen unter Androhung einer Geld- (bis 
300 Mk.) oder Haftstrafe (bis zu vier Wochen) zu erzwingen. 
 
	        
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