Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

128  1868.

minder  aber  die  zunächst  belegenen  Stadt=  oder  Dorftheile  und  Straßenzüge,  ersichtlich
  siud.  Außerdem  ist  ein  Nivellementsplan  nothwendig,  nach  welchem
die  Enlwässerung  der  Grundstücke  und  Straßen  zu  erfolgen  hat.

Zu  diesen  Plänen  sind  rheinische  Maße  zu  wählen  und  es  ist  die  Siiuation
nach  dem  Maßstabe  von  10  Ruthen  —  1  Decimalzoll,  die  Hoͤhe  bei  den  Nivellements
  nach  dem  Maßstabe  von  10  Fuh  auf  einen  Zoll  aufzutragen.

Die  Pläne  sind  von  einem  vereidigten  Geometer  zu  fertigen.

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S.  3.

In  den  Situnationsplan  sind  die  Fluchtlinien  der  Straßen  und  Plätze  roth
einzutragen;  bei  Vorgärten  ist  die  Richtung  ihrer  Einfriedigung  mit  rothpunktirten
Linien  anzudeuten.  Die  zur  Cntwässerung  bestimmten  Rinnsteine  oder  Kanäle  sind
mit  blauen  Linien  anzugeben;  die  Richtung  des  Gefüälles  ist  mit  Pfeilen  zu  bezeichnen.
  An  den  Schneidepmnäten  der  Siraßen  ist  die  Höhenlage  des  künftigen
Straßenpflasters  gegen  einen  im  Nivellement  angenommenen  festen  Punkt  in  blauer
Farbe  zu  vermerken.  Die  von  einem  Brande  verschont  gebliebenen  Gebäude  sind
durch  Farben  von  den  durch  das  Feuer  betroffenen  zu  unterscheiden.

K.  4

Die  Breite  der  Hauptstraßen  in  Städten  ist  zu  mindestens  4  Ruthen  rheinisch,
die  der  Nebenstraßen  zu  mindestens  3  Ruthen  rheinisch  anzunehmen.  Die  Steigung
der  Straßen  ist  auf  die  Ruthe  zu  mindestens  1  Zoll  und  höchstens  8  Zoll  zu  bemessen.
  Ausnahmen  sind  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Ministerii  zulässig.

Auf  je  30  Ruthen  rheinisch  Straßenlänge  ist  regelmäßig  ein  öffentlicher  Brunnen
zu  projectiren.

8.  5.

Ist  der  Bebauungs=  oder  Retablissementsplan  aufgestellt,  so  wird  derselbe  mit
den  etwa  erforderlichen  schriftlichen  Erläuterungen  zu  Jedermanns  Einslcht  mindestens
  8  Tage  lang  innerhalb  der  betreffenden  Gemeinde  öffentlich  ausgelegt.  Dies
wird  in  ortsüblicher  Weise  mit  der  Aufforderung  bekannt  gemacht,  daß  etwanige
Einwendungen  gegen  den  Entwurf  bei  Bebauungsplänen  innerhalb  vier  Wochen,
bei  Retablissementsplänen  innerhalb  8  Tagen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung
ab  gerechnet,  bei  der  Gemeindebehörde  oder  dem  Landrathöamte  schriftlich  oder  zu
Protokoll  anzubringen  seien.

Ueber  die  erhobenen  Eimvendungen  wird  mit  den  Reclamanten  von  dem  betreffenden
  Landrathsamte  verhandelt.