Volltext : Deutschlands Heldenkampf 1914-1918.

§  358.  Unterhaltsanspruch  des  unehelichen  Kindes.  679

Unterhalt  zu  fordern  (1708).  Und  zwar  ist  die  Unterhaltsverpflichtung  des
Vaters  gegenüber  einem  unehelichen  Kinde  in  vielen  Punkten  ebenso  geregelt
wie  gegenüber  einem  ehelichen:  so  geht  sie  der  Unterhaltsverpflichtung  der
Mutter  vor,  sie  umfaßt  den  gesamten  Lebensbedarf  des  Kindes  einschließlich
der  Kosten  der  Erziehung  (1709  I,  1708  1  Satz  2)  usw.  Doch  finden  sich
eine  Reihe  von  Sonderbestimmungen,  die  das  uneheliche  Kind  bald  günstiger,
bald  ungünstiger  stellen  als  das  eheliche.

a)  Die  väterliche  Unterhaltsverpflichtung  ist  weder  von  der  Bedürftigkeit
des  Kindes  noch  von  der  Leistungsfähigkeit  des  Vaters  abhängig  (s.  1708  1).
Das  Kind  kann  also  vom  Vater  Unterhalt  auch  dann  verlangen,  wenn  es
eignes  Vermögen  besitzt  und  von  dessen  Einkünften  leben  kann,  während  der
Vater  durch  Gewährung  des  Unterhalts  in  Not  gerät.  Doch  gilt  diese  Strenge
nur,  bis  das  Kind  das  16.  Lebensjahr  vollendet  hat.  Von  da  ab  schlägt  sie
in  die  größte  Milde  um:  der  Vater  ist  nunmehr  gänzlich  haftfrei.  Eine  Ausnahme
greift  nur  Platz,  wenn  das  Kind  bei  Vollendung  des  16.  Lebensjahrs  infolge
körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten:
alsdann  haftet  der  Vater  —  vorausgesetzt,  daß  das  Unvermögen  des  Kindes
andauert  —  so  lange  fort,  als  er  nicht  durch  die  Unterhaltung  des  Kindes
seinen  eignen  standesmäßigen  Unterhalt  gefährdet  (s.  1708  1).

Beispiele.  I.  A.  hat  nach  dem  Tode  seiner  Frau  mit  deren  Schwester  ein  Verhältnis
und  gewinnt  dadurch  zu  seinem  ehelichen  Kinde  B.  noch  ein  uneheliches  Kind  C.;  beide
Kinder  haben  kein  Kapitalvermögen,  beziehn  aber  laut  Testaments  von  ihrem  gemeinsamen
Großvater  D.  mütterlicherseits  1000  Mk.  Jahresrente.  Hier  kann  A.  den  Unterhalt  des  B.
aus  dessen  Rente  bestreiten,  auch  wenn  diese  durch  das  Testament  des  D.  seiner  väterlichen
Nutznießung  entzogen  ist;  dagegen  muß  die  Rente  des  C.  gespart  werden.  C.  hat  also,  wenn
er  16  Jahr  alt  geworden,  16000  Mk.  Vermögen  (die  Zinsen  ungerechnet),  B.  hat  nichts.
II.  Ein  uneheliches  Kind,  das  am  15.  März  1895  geboren  ist,  verunglückt  im  März  1911
und  wird  fürs  Leben  erwerbsunfähig.  Hier  kann  das  Kind,  wenn  der  Unfall  am  14.  März
geschah,  vom  Vater  lebenslänglich  Unterhalt  verlangen;  geschah  der  Unfall  am  16.  März,
braucht  der  Vater  gar  nichts  zu  leisten  !?

b)  Der  dem  Kinde  gebührende  Unterhalt  muß  der  Lebensstellung  der
Mutter  entsprechen  (1708  D.

Beispiel.  Der  uneheliche  Sohn  einer  Prinzessin  hat  zum  Vater  einen  verheirateten
Hoflakaien.  Hier  muß  der  Lakai  jenes  Kind  prinzlich  unterhalten  und  also  mindestens  dafür
sorgen,  daß  es  seiner  Wehrpflicht  als  Einjähriger  genügen  kann,  während  für  seine  ehelichen
Kinder  der  zweijährige  Dienst  gut  genug  ist.

Ih)  Der  Unterhalt  ist  stets  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  gewähren;
die  Rente  ist  von  der  Geburt  des  Kindes  ab  immer  für  je  drei  Monate  im
voraus  zahlbar;  auf  Antrag  der  Mutter  kann  durch  einstweilige  Verfügung
angeordnet  werden,  daß  der  Vater  die  erste  Dreimonatsrate  bereits  einige  Zeit
vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  und  gleich  nach  der  Geburt  an  die  Mutter  oder
an  den  Vormund  zu  zahlen  hat;  durch  eine  Vorauszahlung  der  Rente  auf
länger  als  drei  Monate  wird  der  Vater  nicht  befreit  (1710,  1716).

3)  v.  Blume  zu  §  1708.  Abw.  Dernb.  BR.  4  §  8971.