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Mit der bier vertretenen Auffassung stimmt auch der
bayerische Rechtszustand überein; Art. 3d. bayer. Ges.
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 entspricht
inhaltlich dem $ 4 EGStGB., nicht dem $ 8 des BZG.
Vgl. ferner Begründung zu $ 8 des Entwurfs eines Ge-
setzes über den Belagerungszustand in Elsaß-Lothringen!).
Nur von Schlayer?) folgt dem Öbertribunal.
v. Schlayer folgert aus der Erklärung Friedbergs, daß
& 4 EGStGB. den Rechtszustand, der hinsichtlich der Zu-
lässigkeit der Todesstrafe für den Ausnahmezustand
nach den damaligen Bundesgesetzen (insbesondere dem
BZG. in Verbindung mit Art. 68 RV.) galt, im Hinblick
auf die Beschränkung der Todesstrafe durch RStGB. auf-
rechterhalten wolle. In demselben Sinne sei $ 4 EGStGB.
vom Reichstag angenommen. Daraus folge mit großer
Wahrscheinlichkeit, daß die Aufnahme des bewaffneten
Widerstandes als Kapitalverbrechen in $ 4 EGStGB. nur
deshalb unterblieben sei, weil dieser spezielle Tatbestand
dem StGB. fremd sei, und man deshalb als außer Zweifel
stehend erachtete, daß diese Strafnorm des $ 8 BZG,
setze, insoweit dasselbe Materien betroffe, die Gegenstand dea
StGB. sind, sowie 8 5 EGStGB., nachdem dem Gesetz vom
4, Juni 1851 nicht die Eigenschaft als Roichsgesetz ver-
liehen sei (8. dagegen oben 8 1; abgesehen davon bezieht sich
85 auf künftige Landesgesatze; die bestehenden bleiben nach
Maßgabe des 8 6 in Geltung, selbst wenn sie höhere Straf-
endrobungen enthalten), vor allem unter Berufung auf 84 EGStGB,,
der augenscheinlich die Bestimmung habe, 8 8 BZG. zu ersetzen
und teilweise mit diesem übereinstimme, wenn er sich auch
nicht völlig mit ihm decke; ähnlich die Begründung der anderen.
Vgl. auch RG. DJIZ. 1918, 8. 614.
1) Nr. 687 d. Drucksachen d. Rt. Session 1890/92.
2) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 56.