Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Mit der bier vertretenen Auffassung stimmt auch der 
bayerische Rechtszustand überein; Art. 3d. bayer. Ges. 
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 entspricht 
inhaltlich dem $ 4 EGStGB., nicht dem $ 8 des BZG. 
Vgl. ferner Begründung zu $ 8 des Entwurfs eines Ge- 
setzes über den Belagerungszustand in Elsaß-Lothringen!). 
Nur von Schlayer?) folgt dem Öbertribunal. 
v. Schlayer folgert aus der Erklärung Friedbergs, daß 
& 4 EGStGB. den Rechtszustand, der hinsichtlich der Zu- 
lässigkeit der Todesstrafe für den Ausnahmezustand 
nach den damaligen Bundesgesetzen (insbesondere dem 
BZG. in Verbindung mit Art. 68 RV.) galt, im Hinblick 
auf die Beschränkung der Todesstrafe durch RStGB. auf- 
rechterhalten wolle. In demselben Sinne sei $ 4 EGStGB. 
vom Reichstag angenommen. Daraus folge mit großer 
Wahrscheinlichkeit, daß die Aufnahme des bewaffneten 
Widerstandes als Kapitalverbrechen in $ 4 EGStGB. nur 
deshalb unterblieben sei, weil dieser spezielle Tatbestand 
dem StGB. fremd sei, und man deshalb als außer Zweifel 
stehend erachtete, daß diese Strafnorm des $ 8 BZG, 
  
setze, insoweit dasselbe Materien betroffe, die Gegenstand dea 
StGB. sind, sowie 8 5 EGStGB., nachdem dem Gesetz vom 
4, Juni 1851 nicht die Eigenschaft als Roichsgesetz ver- 
liehen sei (8. dagegen oben 8 1; abgesehen davon bezieht sich 
85 auf künftige Landesgesatze; die bestehenden bleiben nach 
Maßgabe des 8 6 in Geltung, selbst wenn sie höhere Straf- 
endrobungen enthalten), vor allem unter Berufung auf 84 EGStGB,, 
der augenscheinlich die Bestimmung habe, 8 8 BZG. zu ersetzen 
und teilweise mit diesem übereinstimme, wenn er sich auch 
nicht völlig mit ihm decke; ähnlich die Begründung der anderen. 
Vgl. auch RG. DJIZ. 1918, 8. 614. 
1) Nr. 687 d. Drucksachen d. Rt. Session 1890/92. 
2) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 56.
	        
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