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durch das StGB., das in $ 113 einen viel allgemeineren
Tatbestand enthalte, überhaupt nicht berührt werde, also
keiner ausdrücklichen Aufrechterhaltung bedürfe. Alles
spreche dafür, daß $ 4 BZG. nicht eine erschöpfende
Regelung der außerordentlichen Kapitalverbrechen be-
zwecke, sondern lediglich eine ergänzende Zusatz-
bestimmung zu $ 8 BZG. enthalte.
v. Schlayer übersieht aber, daß $ 4 EGStGB. keine
Zusatzbestimmung zu $ 8 BZG., sondern zum RStGB.
selbst ist, genau so wie $ 8 BZG. nach seinem ganzen
Umfang eine Zusatzbestimmung zum preußischen Straf-
gesetzbuch war.
Romen-Rissom a. a. Ü. nimmt weitergehend sogar
volle Geltung des $ 8 BZG. an.
3) Die Auslegung des $ 4 EGStGB. selbst ist be-
stritten.
Der Generalstaatsanwalt in der genannten Entschei-
dung des Obertribunals war der Ansicht, daß die Todesstrafe
nur dann einträte, »wenn der Instanzrichter finde, daß
unter gewöhnlichen Verhältnissen das höchste Strafmaß
(lebenslängliches Zuchthaus) als das dem Falle ent-
sprechend sei«.
Diese Ansicht vertritt auch v. Schlayert); ferner
Finger), v. Liszt®), Laband *); ferner Oppenhof-Delius ®).
Dieser Auffassung widerspricht jedoch der Wortlaut
des 8 4 EGStGB.; $ 4 a.a. 0. sagt nicht in den Fällen
1) DötrZtg. 1914, S. 652.
2) a. a. O. I 455.
3) Lehrb,. d. deutsch. Strafrechte $ 60 II 5 Aum. 5.
4) a. a. OÖ. Bü. IV, 8. 48 Anm. 1.
6) StGB. Note 7 zu 8 4, Frank 5.— 7. Aufl. Anm. III 8. 8,
Seuffert, Anarchismus und Strafrecht 139 N, 221.