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selben Straftaten in dem in Kriegszustand erklärten In-
land nur auf die Todesstrafe erkannt werden könnte.
Denn der in Betracht kommende $ 160 Mil.StGB. be-
droht von den in $4 EGStGB. aufgeführten Verbrechen
nur den auf dem Kriegsschauplatz begangenen Landes-
verrat mit dem Tode, aber auch nur dann, wenn er die
Merkmale des Kriegsverrats (8 58 Mil.StGB.) enthält.
Dies Ergebnis ist aber derartig widersinnig, daß der
Gesetzgeber es unmöglich gewollt haben kann.
Warum sollte derselbe Gesetzgeber, der bei Ein-
führung des StGB. die Todesstrafe auch für die anderen
in 84 EGStGB. bezeichneten ebenso höchst staatsgefähr-
lichen Verbrechen für notwendig erachtete, mit einem
Male beim Erlaß des Mil,StGB darauf verzichtet haben
und anderer Gesinnung geworden sein ?
Über solche Absichten hätten die Motive zu den
88 155ff. Mil.StGB. Aufschluß geben müssen; aus diesen
scheint aber gerade das Gegenteil hervorzugehen!').
Auch $ 2 EGMil,StGB. steht der Fortgeltung des 5 4
EGStGB. nicht entgegen. Er bezieht sich lediglich auf
militärstrafrechtliche Vorschriften, während $ 4 Bestim-
mungen darüber trifft, inwieweit das allgemeine Straf-
recht bei Begehung strafbarer Handlungen auf dem Kriegs-
schauplatz Verschärfung erfährt.
Gl. M. Oppenhoff-Delius $ 4 EGStGB., Nr. 1, Grütz-
macher in Dietz’ Handwörterbuch des Militärrechts
S. 441.
1) Vgl. Motive $. 88, 121.