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Vgl. RG. DI StS. vom 19. April 1915 III 88/15.
»Die viehseuchenpolizeilichen Anordnungen der zu-
ständigen Zivilbehörden werden durch Bekanntmachungen
der obersten Militärbefehlshaber nicht ohne Weiteres außer
Kraft gesetzt.
Ist eine militärische Anordnung auf diesem Gebiet
im Rahmen des $ 9b ergangen, so findet dem Grundsatz
nach auch hieraus die Bestrafung statt. Da jedoch im
8 74 Viehseuchen-Gesetz vom 26. Juni 1909 für vorsätz-
liche Übertretungen höhere Strafen (Gefängnis bis zu
2 Jahren oder Geldstrafe von 15—30000 M.) angedroht
sind als im 89, so ist ausschließlich das Viehseuchen-
gesetz maßgebend, sodaß im Endergebnis tatsächlich auf
Geldstrafe erkannt werden kann.«
2) Ferner setzt $ 9 BZG. in allen Fällen Begehung
in dem in Kriegszustand erklärten Gebiete voraus, ist
also bei Begehung im Ausland einschließlich des Kriegs-
schauplatzes, ausgenommen wenn dieser das in Kriegs-
zustand erklärte Inland ist, nicht anwendbar.
Mit Recht glaubt aber v. Schlayer!), da die in
8$9 BZG. bedrohten Straftaten sich fast durchweg gegen
die deutschen Truppen oder Behörden richten, daß eine
Bestrafung gemäß $ 9 in Verbindung mit 8161 Mil.StGB.®)
1} DStZtg. 1914, 8. 566.
2) »Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem von
deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deut-
sche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf
Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Ge-
setzen des deutschen Reiches strafbare Handlung begeht, ist
ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im
Bundesgebiete begangen wäre.<